Normenkette
BNotO § 14 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500,- Euro.
Gründe
Dem seit dem Jahr 198X als Rechtsanwalt tätigen, im Jahr 199X zum Notar bestellten und bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Kläger wurde vom Präsidenten des Landgerichts Stadt3 mit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 1.11.2012 eine Geldbuße von 7.500,- Euro auferlegt. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Verfügung, Bl. 2 ff. der Akte, und des zurückweisenden Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.6.2013, Bl. 42 ff. der Akte, Bezug genommen.
Mit seiner am 11.7.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen und durch Schriftsatz vom 13.9.2013 begründeten Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die in der Verfügung unter Punkt II.A. genannte Verletzung einer Treuhandauflage räumt er im Wesentlichen ebenso ein wie die unter Punkt II.B.1. aufgeführten Amtspflichtverletzungen beim Führen der Bücher und Blattsammlungen zum Verwahrungsgeschäft, die unter Punkt II.B.2. aufgeführte Einrichtung von Notaranderkonten trotz unbestimmter Hinterlegungsanweisungen, die unter Punkt II.B.3.a) aufgeführte Änderung einer einmal vergebenen Urkundenrollennummer durch das vom Kläger eingesetzte Computerprogramm sowie die unter Punkt II.B.5.2. bis 7. aufgeführten Verstöße gegen das Geldwäschegesetz bzw. gegen § 44a Abs. 1 Satz 1 BeurkG.
Das beklagte Land hält seinerseits nicht mehr an dem unter Punkt II.B.3. erhobenen Vorwurf einer mit der Einrichtung eines Notaranderkontos verbundenen Amtspflichtverletzung fest.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, eine mit einer getrennten Beurkundung von Angebot und Annahme von Kaufverträgen verbundene Amtspflichtverletzung sei nicht ersichtlich. Die in der angefochtenen Verfügung zitierten Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer enthielten kein bindendes Recht. Soweit sich das beklagte Land nunmehr auf die auf der Grundlage des § 67 Abs. 2 BNotO erlassenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Stadt1 berufe, hätte es diese nennen und das Vorliegen einer planmäßigen und missbräuchlichen Gestaltung des Beurkundungsverfahrens darlegen müssen. Weder sei das Fehlen sachlicher Gründe für die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme festgestellt worden noch sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sachliche Gründe darzulegen.
Eine Verletzung der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 2a) Satz 2 Nr. 2 BeurkG sei in keinem einzigen der in der angefochtenen Verfügung beanstandeten Fälle festgestellt worden. Vielmehr habe der Notar keine Möglichkeit gehabt, die Angaben der Urkundsbeteiligten zur Einhaltung der Frist zu überprüfen. Soweit den Käufern bei der Beurkundung des unter UR-Nr. .../08 beurkundeten Kaufvertragsangebots (Punkt II.B.5.7.1. der angefochtenen Verfügung) die darin erwähnten Bezugsurkunden nicht zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin am 16.5.2008 vorgelegen hätten, habe es sich bei den Bezugsurkunden lediglich um Nachtragsurkunden gehandelt, die formelle Erklärungen enthalten hätten, deren Aushändigung an den Käufer unmittelbar vor der Beurkundung ausgereicht habe.
Soweit die Kostenrechnung zu UR-Nr. .../2008 in Absprache mit der Verkäuferin nachträglich auf diese "umgeschrieben" worden sei (Punkt II.B.5.7.2 der angefochtenen Verfügung), gebe es keinerlei Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Urkundsbeteiligten.
Im Falle der in der angefochtenen Verfügung unter Punkt II.B.4. monierten Einrichtung eines Notaranderkontos habe der angestrebte Besitzübergang vor Sicherung des Eigentumsübergangs die Einrichtung eines Anderkontos gerechtfertigt. Es habe jedenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch des Käufers auf Besitzübergang bestanden.
Der unter Punkt II.B.3. der angefochtenen Verfügung erhobene Vorwurf der Beurkundung von Belehrungen und diesbezüglichen Erklärungen eines vollmachtlos durch eine Mitarbeiterin des Klägers vertretenen Käufers sei unverständlich, weil der geschäftserfahrene Käufer die ihm vorab bekannten Erklärungen der vollmachtlosen Vertreterin nachträglich genehmigt habe. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am fraglichen Grundeigentum, insbesondere die in der Urkunde in Bezug genommene Teilungserklärung, seien dem Käufer als Eigentümer weiterer Einheiten bekannt gewesen. Der Verzicht auf die Auflassungsvormerkung sei von den Beteiligten vor der Beurkundung ausgehandelt worden.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Disziplinarv...