Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 3 O 133/06) |
Gründe
1. Der Beklagte befasst sich mit der Beratung von Anlegern und der Vermittlung von Versicherungen und Geldanlagen. Der Kläger war seit Jahren sein Kunde. Nach Beratungsgesprächen mit dem Beklagten zeichnete der Kläger im Zeitraum November 1996 bis November 2000 atypisch stille Beteiligungen als Gesellschafter der A-Aktiengesellschaft, der B Aktiengesellschaft und der C Aktiengesellschaft.
Nachdem sich die Beteiligungen wirtschaftlich ungünstig entwickelt haben, nimmt der Kläger den Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Beratungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der seine Entscheidung tragenden Gründe wird auf das Urteil vom 25.05.2007 Bezug genommen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, er habe gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, finanziell für sein Alter vorsorgen zu wollen. Der Beklagte habe ihn nach seinen wirtschaftlichen Vorkenntnissen, seinen Anlageinteressen und dem Maß seiner Risikobereitschaft nicht gefragt, auch nicht über die Risiken der - unstreitig vom Beklagten empfohlenen - Anlagen informiert, insbesondere nicht über die Folgen von Entnahmen und den Begriff der Verlustzuweisung aufgeklärt. Vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen habe der Beklagte dem Kläger keine Prospekte überlassen. Eigene vertiefte Kenntnisse des Charakters der Anlagen habe der Beklagte nicht gehabt.
Der Kläger beantragt,
A. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 25.05.2007, Az.: 3 O 133/06 wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt,
1. wegen der Beteiligung Nr. ... an der D GmbH & Co. KGaA und der Beteiligungen Nr. ... und ... an der B AG (B AG) an den Kläger EUR 24.695,40 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % p. a. vom 16.11.1996 bis zum 22.01.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 22.01.2007 zu zahlen, abzüglich von der B AG am 07.11.2006 gezahlter EUR 1.702,61 und weiterer am 04.04.2007 gezahlter EUR 270,47;
2. wegen der Beteiligung an der C AG (C AG) Nr. ... an den Kläger weitere EUR 15.338,76 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. vom 02.12.2000 bis zum 22.01.2007 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2007 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlungen der B AG in Höhe von EUR 1.702 ,61 vom 07.11.2006 und in Höhe von EUR 270 ,47 am 04.04.2007 hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) teilweise erledigt ist.
4. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger als weitere Nebenforderung einen Betrag von EUR 2.056,91 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
B. Hilfsweise zu A. beantragt der Kläger:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 25.05.2007, A.: 3 O 133/06 wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt,
1. wegen der Beteiligung Nr. ... an der D GmbH & Co. KGaA und der Beteiligungen Nr. ... und ... an der B AG (B AG) an den Kläger EUR 24.695,40 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % p. a. vom 16.11.1996 bis zum 22.01.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 22.01.2007 zu zahlen, abzüglich von der B AG am 07.11.2006 gezahlter EUR 1.702,61 und weiterer am 04.04.2007 gezahlter EUR 270,47,
Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung Nr. ... an der D GmbH & Co. KGaA und den Beteiligungen Nr. ... und ... an der B AG nebst Folgeansprüchen, mit Ausnahme der Ansprüche des Klägers auf Ersatz dem Kläger zur Last gefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten der Rechtsverfolgung gegen diese Gesellschaften;
2. wegen der Beteiligung an der C AG (C AG) Nr. ... an den Kläger weitere EUR 15.338,76 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. vom 02.12.2000 bis zum 22.01.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2007 zu zahlen,
Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung Nr. ... an der C AG nebst Folgeansprüchen, mit Ausnahme der Ansprüche des Klägers auf Ersatz dem Kläger zur Last gefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten der Rechtsverfolgung gegen diese Gesellschaften;
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Gegenleistungen im Verzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlungen der B AG in Höhe von EUR 1.702 ,61 vom 07.11.2006 und in Höhe von EUR 270 ,47 am 04.04.2007 hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) teilweise erledigt ist.
5. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger als weitere Nebenforderung einen Betrag von EUR 2.056,91 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Weiterhin wird beantragt, im Falle einer den Kläger beschwerden Entscheidung die Revision zuzulassen nach § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er trägt...