Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenverletzung durch Beeinflussung der Suchfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Suchwortfunktion eines online-Verkaufsportals dadurch beeinflusst, dass dem Nutzer bei Eingabe einer fremden Marke in ein Suchfeld und Betätigung der Suchfunktion mehrere nicht vom Markeninhaber stammende Produkte angeboten werden, fehlt es an einer Markenverletzung, wenn unschwer zu erkennen ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt. Letzteres ist dann der Fall, wenn alle Suchergebnisse mit der herausgehobenen Überschrift "von ..." (jeweils ergänzt um unterschiedliche Bezeichnungen anderer Anbieter) versehen sind und der Nutzer diese Bezeichnungen nach der Gesamtgestaltung der Angebote dem Hersteller und nicht dem Verkäufer zuordnet.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.11.2017; Aktenzeichen 3-10 O 18/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.11.2017, Az. 3-10 O 18/17 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Anzeige von Wettbewerbsprodukten in der Trefferliste der Suchmaske der Internetseite www.(...).de bei Eingabe der markenrechtlich geschützten Bezeichnung "A".

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "A" mit der Registernummer ..., welche unter anderem in der Warenklasse 20 für "schwimmende aufblasbare Sitzmöbel" eingetragen ist. Die Beklagte zu 1.) ist Verkäuferin der auf www.(...).de mit "Verkauf und Versand durch ..." gekennzeichneten Produkte; die Beklagte zu 3.) ist verantwortlich für die Verkaufsplattform unter www.(...).de; die Beklagte zu 2.) ist für den technischen Betrieb der Webseite www.(...).de zuständig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf Markenrecht, hilfsweise auf Wettbewerbsrecht gestützten Klage auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten gegen die Darstellungen der Suchergebnisliste auf der Seite www.(...).de bei Eingabe des Suchbegriffs in das Suchfeld der internen Suchmaschine. Die Ergebnisliste weist als ersten Treffer das Produkt der Klägerin sowie als weitere Treffer Wettbewerbsprodukte auf. Wegen der einzelnen Ausgestaltung der Ergebnisseite wird auf die Anlage HPR 5 sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.11.2017, mit der die Beklagten zur Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt wurden, Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten das streitgegenständliche Zeichen benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer internen Suchmaschine dahingehend beeinflusst hätten, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens auch Angebote von Fremdprodukten erscheinen. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Benutzung nicht durch sie selbst erfolge, da die Eingabe der Marke durch den Nutzer erfolge und die Ausgabe des Suchergebnisses nur das Ergebnis eines Algorithmus sei. Dieser Algorithmus werde durch die Beklagten nämlich vorgegeben. Die Beklagten hätten das Zeichen auch markenmäßig benutzt. Bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsvermittlers liege eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt werde, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen. Wenn der Internetnutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingebe, dann erwarte er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt. Werde dann der Produktname unterhalb des Eingabefeldes wiederholt, dann verstehe der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass eine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Ergebnis zu den angefragten Produktnamen erbracht habe, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte bei den Beklagten vorrätig seien. Wenn in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt würden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angezeigt würden, könne der Internetnutzer die Links auch mit dem von ihm gesuchten Produkt in Verbindung bringen, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu so genannten keyword-Advertising-Fällen sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Anzeige der Drittprodukte nach dem Vortrag der Beklagte nicht auf das Verhalten der Drittanbieter, sondern auf einer Auswertung des Kundenverhaltens durch die Beklagten selbst zurückzuführen sei. Im Übrige...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge