Normenkette

UWG §§ 1, 3; BGB § 651a Abs. 4 n.F., § 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 447/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.2.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an private Endverbraucher, mit denen ein rechtswirksamer Reisevertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Reisepreis nachträglich erhöht wurde, wörtlich oder sinngemäß mitzuteilen: „Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren ….”, wenn Verbraucher nach der Bekanntgabe der Erhöhung des Reisepreises die Berechtigung der Preiserhöhung in Frage gestellt und eine Nachzahlung des erhöhten Reisepreises unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung angekündigt haben, sofern die Beklagte nicht zugleich darauf hinweist, dass durch die vorbehaltlose Zahlung die Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung nicht ausgeschlossen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer: 15.338,76 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger, der am 1.11.2000 gegründete Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland, ist Rechtsnachfolger des Verbraucherschutzvereins e.V., der die vorliegende Klage ursprünglich erhoben hatte. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt gem. § 4 UKlaG (bis 31.12.2001: § 22a AGBG) geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.

Der Kläger nimmt die Beklagte, einen bekannten Reiseveranstalter, auf Unterlassung in Anspruch, weil sie im Zusammenhang mit einseitigen Reisepreiserhöhungen ggü. ihren Kunden wettbewerbswidrige, insbesondere irreführende, Erklärungen abgegeben habe.

Der Streitigkeit der Parteien ging voraus, dass die Beklagte Ende 1999 bzw. Anfang 2000 ggü. mehreren Reisekunden vor Antritt der jeweiligen Reise einseitig eine Erhöhung des vereinbarten Reisepreises wegen gestiegener Treibstoffkosten erklärte. Der Empfehlung einiger Verbraucherzentralen folgend wollte eine Reihe von Kunden die geforderte Zahlung nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung leisten. In ihren Antwortschreiben teilte die Beklagte dem jeweiligen Kunden mit, sie werde ihm die Reiseunterlagen nur dann aushändigen, wenn er den vollständigen Reisepreis vorbehaltlos gezahlt habe. So erklärte die Beklagte in einem Schreiben vom 8.3.2000 (Bl. 11 f. d.A.): „Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Verbraucher in wettbewerbswidriger Weise zum Verzicht auf eine nachträgliche Überprüfung der geforderten Preiserhöhung angehalten und sie in die Irre geführt.

Die weitere Frage, ob in den hier zugrunde liegenden Fällen bereits die einseitige Erhöhung des Reisepreises durch die Beklagte zu beanstanden ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an private Endverbraucher, mit denen ein rechtswirksamer Reisevertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Reisepreis nachträglich erhöht wurde, wörtlich oder sinngemäß mitzuteilen: „Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren ….”, wenn Verbraucher nach der Bekanntgabe der Erhöhung des Reisepreises die Berechtigung der Preiserhöhung in Frage gestellt und eine Nachzahlung des erhöhten Reisepreises unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung angekündigt haben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 1.2.2001 (Bl. 42 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Das LG hat einen Wettbewerbsverstoß verneint, da die beanstandete Erklärung der Beklagten im Rahmen der Vertragsabwicklung gelegen und kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dargestellt habe. Zudem unterfalle die Erklärung der Beklagten keiner Fallgruppe des § 1 UWG. Für eine Ve...

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