Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Zusammensetzung und (beschreibende) Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels
Leitsatz (amtlich)
Der konkreten Zusammensetzung eines Nahrungsergänzungsmittels kommt in der Regel keine wettbewerbliche Eigenart zu. Ebenso kann der Bezeichnung eines solchen Produkts, die mangels Unterscheidungskraft einem Markenschutz nicht zugänglich ist, ein wettbewerbsrechtlicher Schutz zugemessen werden. Auch für die Kombination aus Zusammensetzung und Produktbezeichnung besteht jedenfalls dann kein Nachahmungsschutz, wenn sich die Ausstattungen der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse im Übrigen deutlich unterscheiden.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 07.02.2018; Aktenzeichen 12 O 95/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.2.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die angebliche Nachahmung eines Nahrungsergänzungsmittels.
Die Klägerin vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Collagen-Lift Drink" als so genanntes beauty-Produkt. Der Vertrieb erfolgt über einen TV Shoppingsender. Das Produkt beinhaltet hydrolisiertes Kollagen in einer hohen Konzentration. Es soll Auswirkungen auf das Hautbild haben. Das Etikett sah wie folgt aus (Anlage K2):
((Abbildung))
Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein kollagenhaltiges Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Collagen-Lift Drink Pulver Johannisbeere" (Anlage K3). Hinsichtlich der Aufmachung wird auf die nachfolgende Abbildung sowie auf die Anlage K3 verwiesen:
((Abbildung))
Die Klägerin behauptet, ihr "Collagen-Lift Drink" sei eine Innovation. Probanden hätten bei dem Einsatz von Kollagenhydrolisat gegen Arthrose berichtet, dass sich während der Dauer der Anwendung ihre Haut verfestigt und gestrafft habe. Diese Erkenntnis habe sich die Klägerin zu Eigen gemacht. Sie ist der Auffassung, bei dem Produkt der Beklagten handele es sich um eine unlautere Nachahmung. Hierbei bezieht sie sich sowohl auf die Rezeptur als auch auf die Bezeichnung des Produkts, bei der es sich um einen originellen Slogan handele.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von den Parteien verwendeten Bezeichnung komme keine wettbewerbliche Eigenart zu. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 7.2.2010, Az. 12 O 95/17,
1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt ein Nahrungsergänzungsmittel als Getränkepulver unter der Produktbezeichnung "Collagen-Lift Drink" zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, soweit dieses geschieht wie in dem Anlagenkonvolut K3 geschehen;
2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die ihr entstandenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.531,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unter dem Klagepunkt 1) aufgeführten Handlung weiter entstandenen oder entstehenden Schaden zu erstatten;
4) die Beklagte zu verpflichten, über den Umfang der unter dem Klagepunkt 1 aufgeführten Handlung Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 3 a) UWG auf Unterlassung hinsichtlich der angegriffenen Produkte im Hinblick auf die verwendete Rezeptur zu (Anlage K3). Es fehlt an der wettbewerblichen Eigenart der beanspruchten Rezeptur.
a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt ode...