Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: hervorgehobene Darstellung der Widerrufsinformationen)

 

Normenkette

BGB § 355; EGBGB Art. 247 § 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.12.2016; Aktenzeichen 2-02 O 68/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.12.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 68/16) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückzahlung erbrachter Leistungen auf einen Darlehensvertrag.

Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten die Gewährung eines Darlehens. Die Beklagte unterbreitete unter dem 28.10.2010 ein Darlehensangebot über 215.000,- EUR mit einer Zinsbindung von 10 Jahren (Anlage K 1). Die Kläger unterzeichneten den Darlehensvertrag unter dem 29.10.2010. Die Beklagte bestätigte den Eingang der Erklärungen der Kläger am 3.11.2010 mit Schreiben vom 8.11.2010.

Das Darlehensantragsformular der Beklagten enthielt folgende Widerrufsinformation:

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus technischen Gründen abgesehen - die Red.)

Die Kläger haben am 25.8.2015 die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückgezahlt. Eine von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von 19.420,41 EUR zahlten die Kläger am 9.9.2015.

Ihre Erklärung zum Darlehensvertrag haben die Kläger sodann mit Schreiben vom 9.9.2015 widerrufen (Anlage K 6).

Die Kläger machen geltend, dass die durch die Beklagte verwandte Widerrufsinformation unzutreffend sei und die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Die Widerrufsinformation sei nicht hinreichend deutlich gestaltet, da sie sich insbesondere gegenüber der vorangestellten Schufa-Einwilligungserklärung nicht hinreichend hervorhebe. Sie machen weiter geltend, dass sie entgegen §§ 492, 355 BGB ihre eigene Vertragserklärung nicht zurückerhalten hätten. Sie begehren die Rückzahlung erbrachter Leistungen auf den Darlehensvertrag in Höhe von insgesamt 46. 610,37 EUR.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die verwandte Widerrufsinformation zutreffend sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sei rechtsmissbräuchlich erfolgt und das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf das am 9. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt, weil die Beklagte auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts hätte vertrauen dürfen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung und verfolgen ihr Klagebegehren weiter. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen; es habe insbesondere die Frage des Vertragsschlusses und des Beginns der Widerrufsfrist dahinstehen lassen. Es habe auch zu Unrecht eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts angenommen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 9.10.2017 weiter geltend gemacht, dass in der Widerrufsinformation zwingende Pflichtangaben hinsichtlich der Vertragslaufzeit unzutreffend angegeben seien.

Die Kläger beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.12.2016 (2-02 O 68/16) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen

1. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 46.610,37 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2016 zu zahlen.

2. die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.514,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2016 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Ob ein Widerrufsrecht der Kläger vorliegend allein aufgrund des Umstands verwirkt ist, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Vertragsentscheidung der Kläger ihrerseits Dispositionen getroffen hat, braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls steht den Klägern ein Widerrufsrecht wegen Ablauf der hierfür bestehenden gesetzlichen Fristen nicht mehr zu.

2. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nichtab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge