Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 03.06.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert 2. Instanz beträgt 52.600,68 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einer Genussrechtsbeteiligung.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte zu 1) bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung antragsgemäß verurteilt und die gleichlautende Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe und den Tenor verwiesen.
Das LG stützt sich im Wesentlichen auf drei Aufklärungsfehler:
Nicht anlegergerechte Beratung, fehlender Hinweis auf die Funktionsweise des Produkts und unterbliebene Aufklärung über die Weichkosten.
Mangels Kenntnisnahme der Klägerin seien diesbezügliche Hinweise in Zeichnungsschein (GA 10 ff.) und Prospekt (GA 92 ff.) folgenlos. Eine Pflicht zur Kenntnisnahme habe nicht bestanden.
Verjährung sei deshalb wegen Einleitung des Güteverfahrens nach Kenntniserlangung der Beratungsfehler erst im Jahre 2009 nicht eingetreten.
Die Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin wendet sich gegen ihre Verurteilung. Sie stellt auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin deshalb ab, weil diese gleich drei Zeichnungsscheine unterschrieben habe. Ein Schaden der Klägerin sei nicht nachvollziehbar dargetan, da auch Gelder des Zeugen A in die Anlage geflossen seien. Pflichtverletzungen der Beklagten lägen nicht vor. Vielmehr sei die Klägerin über Funktionsweise und Risiken der Anlage ausreichend aufgeklärt worden, auch durch Prospektübergabe.
Im Übrigen sei es der Klägerin primär um Rendite gegangen, nicht in erster Linie um Sicherheit. Verjährungseinrede wird erhoben.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte zu 1), unter Abänderung die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen, sowie die Revision zuzulassen.
Die Klägerin bezweifelt die Zulässigkeit der Berufung.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung:
Ungeachtet der Mittelherkunft sei sie die Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Eine Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken der Anlage sei nicht erfolgt, sonst hätte sie nicht gezeichnet. Über die Höhe der Weichkosten sei nicht aufgeklärt worden.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A, B und C (GA 145 ff.) verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig: Gegen das am 07.07.2014 der Beklagten zu 1) zugestellte Urteil hat sie am 23.07. Berufung eingelegt, die nach bis zum 28.10. verlängerter Frist (GA 236) am selbigen Tag begründet worden ist. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.
Die Berufung ist auch begründet.
Denn die klägerischen Forderungen sind sämtlich verjährt.
Aus diesem Grund können die Feststellungen des LG zum grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs dahinstehen.
Das LG ist von einem Beginn der Verjährung erst im Jahre 2009 ausgegangen und hat eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits anlässlich der Zeichnung im Jahre 2007 verneint. Die Klägerin habe keine Veranlassung oder Verpflichtung gehabt, den Zeichnungsschein zu lesen.
Das Berufungsgericht teilt diese Rechtsauffassung nicht.
In den Zeichnungsscheinen ist unter der fettgedruckten Überschrift "Zeichnungsschein für Genussrechtskapital" zehnmal das Wort "Genussrecht" genannt. Wenn die Klägerin nicht weiß, was sich hinter dieser für sie "unbekannten Anlageform" verbirgt, ist unverständlich, dass sie eine solche Anlage tätigt.
Zumindest hätte Anlass bestanden, bei der Beraterin nachzufragen, wenn der Klägerin deren Funktionsweise unklar war. Deshalb bestand ein diesbezügliches Obligo der Klägerin, dessen Verletzung ein weit überwiegendes Mitverschulden begründet und etwaige Aufklärungsdefizite der Beklagten in den Hintergrund rücken lässt.
Die Klägerin hat hierzu im Übrigen nur erklärt, die dortigen Risikohinweise nicht gelesen zu haben (LGU Seite 4 Abs. 6, Seite 16). Der Zeuge A hat dagegen bekundet: "Meine Frau hat sich die Anlage K1 bis 3 insoweit gelesen ... Sie konnte es jedenfalls so durchlesen" (GA 148).
Damit beschränkt sich das Nichtlesen der Klägerin nach eigenem Vortrag auf die Risikohinweise.
Bezüglich ...