Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.01.2010; Aktenzeichen 2/6 O 556/09) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6.1.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main (Az.: 2/6 O 556/09) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme.
Dazu gehört auch das Programmpaket "Adobe Creative Suite 4 Web Premium", welches u.a. das Bildbearbeitungsprogramm "Adobe Photoshop" und das Programm "Adobe Acrobat" zum Erstellen von PDF-Dateien umfasst.
Die Verfügungsklägerin besitzt die Markenrechte an den Bezeichnungen "Adobe", "Photoshop", "Illustrator", "InDesign", "Flash", "Fireworks", "Dreamweaver" und "Acrobat".
Die Verfüguhgsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind, handelt mit gebrauchter Software.
Sie verkaufte gem. Rechnung vom 11.8.2009 (GA 87) an die Stadt Darmstadt zwei Lizenzen des Programms Adobe Creative Suite Web 4 Premium zu einem Netto-Einzelpreis i.H.v. 1.144 EUR sowie ein Adobe Creative Suite Web Media Kit zum Netto-Preis von 49 EUR und fügte eine selbst ausgestellte Lizenzurkunde (GA 89) sowie eine notarielle Bestätigung eines Schweizer Notars (GA 90) bei. Der Notar bestätigt darin, dass ihm der Lieferschein der ursprünglichen Lizenznehmerin über zwei Stück Adobe Creative Suite Web 4 Prem. an die Unternehmen der UsedSoft Gruppe vorgelegen habe; außerdem habe er eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin eingesehen, worin diese ihre rechtmäßige Inhaberschaft an der Software und die Tatsache versichert, dass sie die Software vollständig von ihren Rechnern entfernt habe. Schließlich habe die ursprüngliche Lizenznehmerin bestätigt, den Kaufpreis von der UsedSoft Gruppe erhalten zu haben.
Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) gelieferte Software befand sich auf einem selbstgebrannten Datenträger, wegen dessen Gestaltung auf Anlage 8 (GA 93) Bezug genommen wird.
Am 28.8.2009 und 13.9.2009 wandte sich die Stadt Darmstadt an die Adobe-Kundenhotline, weil ihr Bedenken an der Echtheit des gelieferten Programms gekommen waren. Die Verfügungsklägerin bemühte sich zunächst vergeblich, in den Besitz des von der Stadt Darmstadt erworbenen Datenträgers zu gelangen.
Sie hat sodann auf ihren am 13.11.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag am 25.11.2009 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erwirkt:
"Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt.
1. ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets "Adobe: Creative Suite Web Premium" und/oder der darin enthaltenen Einzeiprogramme "Adobe Photoshop Extended", "Adobe InDesign", "Adobe Illustrator", "Adobe Flash Professional", "Adobe Fireworks", "Adobe Dreamweaver" und/oder "Adobe Acrobat Professional", nämlich in der Version "Adobe Creative Suite 4 Web Premium" und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme "Adobe Photoshop CS4 Extended", "Adobe InDesign CS4", "Adobe Illustrator CS4", "Adobe Flash CS4 Professional", "Adobe Fireworks CS4", "Adobe Dreamweaver CS4" und/oder "Adobe Acrobat 9 Professional", anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit den Zeichen
- "Adobe",
- "Photoshop",
- "InDesign",
- "Illustrator",
- "Flash",
- "Fireworks",
- "Dreamweaver" und/oder
- "Acrobat"
versehen wurden, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
3. ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) "Lizenzurkunden" für das Computerprogrammpaket "Adobe Greative Suite Web Premium", nämlich in der Version "Adobe Creative Suite Web Premium 4", als Lizenz für das Computerprogrammpaket "Adobe Creative Suite Web Premium 4" anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insb. wenn die "Lizenzurkunden", wie nachfolgend wiedergegeben, verfasst sind:
[es folgt eine Kopie von Bl. 89 der Gerichtsakte]
4. im geschäftlichen Verkehr die in Antrag Ziff. I. 3. beschriebenen "Lizenzurkunden" für Computerprogramme der Antragstellerin, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit dem Zeichen "Adobe" gekennzeichnet worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
5. ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam ein oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Antragstellerin erwerben, notar...