Leitsatz (amtlich)
Die zahnärztliche Behandlung mit Freiendbrücken war von vornherein unbrauchbar und auch durch Nachbesserungsarbeiten nicht funktionstüchtig zu machen. 7.000 EUR Schmerzensgeld, da die Patientin ca. 5 Jahre ohne fachgerechte Versorgung blieb und sich umfangreichen Nachbehandlungen unterziehen muss.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-14 O 5/04) |
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Sie werden hier nur zur Verdeutlichung ergänzt bzw. wiederholt:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Fehlbehandlung ihrer Zähne. Der Beklagte begehrt widerklagend Resthonorar.
Am 30.11.2000 suchte die Klägerin den Beklagten erstmals auf. Sie trug sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer ein völlig überkrontes Gebiss. Die Backenzähne 6-8 fehlten in beiden Kiefern. Es lag eine Gesichts- und damit auch Kieferasymmetrie unbekannten Ursprungs vor. Der Beklagte riet der Klägerin, sich sämtliche Zähne neu überkronen zu lassen. Entsprechend einem Kostenvoranschlag vom 15.1.2001 (Bl. 14 d.A.) setzte der Beklagte im Mai 2001 zunächst ein Langzeitprovisorium ein. Bis zum August 2001 schloss sich eine Parodontaltherapie an. Ob sie erfolgreich war, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Beklagte rechnete das Langzeitprovisorium mit 11.944,11,-- EUR ab. Die Klägerin zahlte diese Rechnung.
Am 2.10.2001 erarbeitete der Kläger Kostenvoranschläge für eine endgültige Versorgung des Zahnersatzes. Er plante eine herausnehmbare Versorgung des Oberkiefers sowie eine fest sitzende, implantatgestützte Brücke des Unterkiefers. Die Kosten bezifferte er mit zirka 60.000,-- DM (Bl. 38/53 d.A.). Die Parteien einigten sich auf einen Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 26.000,-- DM.
Am 18. 12. 2001 setzte der Beklagte eine herausnehmbare Oberkieferprothese provisorisch ein. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Lösung des prothetischen Problems der Klägerin. Die Gründe dafür sind umstritten. Der Beklagte gliederte im März 2002 die Oberkieferprothese wieder aus. Er erstellte eine fest sitzende prothetische Versorgung mit frei tragenden Endbrücken. Im April/Mai 2002 gliederte er diesen Zahnersatz provisorisch ein. Am 27.5.2002 begab sich die Klägerin letztmalig in die Behandlung des Beklagten. Sie war mit dem Ergebnis seiner Arbeiten unzufrieden und klagte über massive Schmerzen und funktionelle Störungen, die ihrer Ansicht nach ihre Sprech- und Essfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen. Deshalb holte sie ein Privatgutachten des Zahnarztes Dr. A vom 7.10.2002 ein (Bl. 62 ff d.A.). Hierfür zahlte sie ihm 1.397,02 EUR. Sie begab sich in Folgezeit zu verschiedenen Zahnärzten. An die Zahnärztin Dr. B zahlte sie insgesamt 538,86 EUR.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, ihr ohne Aufklärung über die Risiken und Nachteile eine mit gravierenden Mängeln behaftete Prothese eingesetzt zu haben. Er habe eine Parodontose verursacht bzw. eine bereits vorliegende Parodontose nicht fachgerecht beseitigt. Der Beklagte hat behauptet, seine Behandlung sei lege artis gewesen, weil die Klägerin die zunächst geplante Versorgung mit Implantaten abgelehnt habe.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Zahnarztes Dr. SV1 eingeholt. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.000,-- EUR Schmerzensgeld, die Kosten für das Privatgutachten des Herrn Dr. A und die Nachbehandlungskosten für Frau Dr. B zu zahlen. Der Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer immaterieller wie materieller Schäden wurde ebenso wie die Widerklage auf Resthonorarzahlung abgewiesen. Das Landgericht hat es für erwiesen angesehen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Er habe die Zahnprothesen eingegliedert, obwohl die Parodontosebehandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Zahnersatz sei unbrauchbar. Der Gerichtsgutachter habe - ebenso wie der Privatgutachter - bestätigt, dass die Planung des Zahnersatzes mit Freiendbrücken im Ober- wie im Unterkiefer nicht kunstgerecht und hier kontraindiziert gewesen seien. Es sei unerheblich, ob die Klägerin die ursprünglich geplante Lösung abgelehnt habe. Der Beklagte habe nur solche Arbeiten ausführen dürfen, die einen Behandlungserfolg versprachen. Im Hinblick auf die Dauer seiner Behandlung und die Folgen für die Klägerin sei ein Betrag in Höhe von 10.000,-- EUR als Schmerzensgeld angemessen. Hinzu kämen die Kosten für das Privatgutachten, das zur Schadensfeststellung erforderlich gewesen sei und die unmittelbar im Anschluss entstandenen Nachbehandlungskosten. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die reklamierten Nachbehandlungskosten für eine ordnungsgemäße prothetische Versorgung als sogenannte "Sowieso"-Kosten auch bei fehlerfreier Behandlung angefallen wären. Die Widerklageforderung entfalle wegen Unbrauchbarkeit der Leistungen des Beklagten.
Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht...