Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen ähnlichen, für den Bereich der Gastronomie sowie des Lebensmitteleinzelhandels benutzten bzw. eingetragenen Zeichen

 

Leitsatz (amtlich)

Zwischen der für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" eingetragenen Wortmarke "Weinstein" und dem für den Verkauf von Weinen einschließlich deren Verkostung benutzten Zeichen "WeinStein ums Eck" besteht im Hinblick auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke, die hohe Zeichenähnlichkeit und die noch gegebene Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.04.2016; Aktenzeichen 3-6 O 94/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.4.2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im erstinstanzlichen Urteilsausspruch unter Ziffer I. 3. die Worte "und welcher Gewinn" und "sowie mit der Bewirtung von Gästen" und dass unter Ziffer II. die Worte "und/oder mit der Bewirtung von Gästen" entfallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil - mit der o.g. Maßgabe - sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagte betrieb unter der Bezeichnung "WeinStein ums Eck" in Stadt1 einen Einzelhandel mit Weinen und mit selbstgemachten, sog. Specksteinen. Sie meldete am 12.3.2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine gleichnamige Wortmarke u.a. für die unter den Klassen 43 und 41 eingetragenen Waren und Dienstleistungen "Durchführung von Weinproben (Unterhaltungsdienstleistungen); Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Betrieb von Weinbars; Betrieb von Weinstuben; Dienstleistungen von Weinbars; Durchführung von Weinproben (Verpflegung von Gästen mit Getränken)" an.

Die Klägerin betreibt seit 1993 in Stadt2 unter der Geschäftsbezeichnung "Weinstein" eine Weinstube. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit diesem Wortbestandteil, u.a. der am 28.11.1996 angemeldeten Wortmarke "Weinstein" (Registernummer ... 1), geschützt für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen". Nachdem die Klägerin von der Markenanmeldung der Beklagten erfahren hatte, mahnte sie diese erfolglos ab. Die Klägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, worauf diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Nun streiten die Parteien über die Löschung der Marke der Beklagten, über den Ersatz der Abmahnkosten sowie über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, in die Löschung ihrer Marke für die o.g. Dienstleistungen einzuwilligen, der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.662,40 EUR zu ersetzen, ihr Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen einschließlich des erzielten Umsatzes und des Gewinns zu erteilen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen durch die Nutzung der Bezeichnung "WeinStein ums Eck" bzw. "weinstein-ums-eck" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel von Weinen aller Art und/oder Einzelhandelsdienstleistungen mit Weinen und/oder mit der Bewirtung von Gästen entstandenen und nach der Auskunftserteilung zu beziffernden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nur in einem kleinen Umfang Erfolg. Mit Recht hat das LG die Beklagte zur Löschung, zur Erstattung der Abmahnkosten zur Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt. Der Klägerin stehen allerdings keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" unter der streitbefangenen Geschäftsbezeichnung zu, und die Klägerin kann auch von der Beklagten nicht verlangen, dass sie ihr Auskunft über die mit der Geschäftsbezeichnung erzielten Gewinne gibt.

Dazu im Einzelnen:

Klageantrag zu I.1 (Teillöschung der Marke "WeinStein ums Eck")

Der Klägerin steht ein Löschungsanspruch in dem vom LG zuerkannten Umfang gegen die Beklagte zu (§§ 55 I, 51 I, 9 I Nr. 2 MarkenG). Die Klägerin kann ihren Löschungsantrag auf die oben schon erwähnte Wortmarke "Weinstein" stützen. Der Antrag richtet sich gegen die Registrierung der prioritätsjüngeren Marke "WeinStein ums Eck" für Dienstleistungen der ...

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