Leitsatz (amtlich)
Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des Argentinischen Staates: Zulässigkeit der Novation von Treuhandverträgen durch Bestätigungsvereinbarungen; Rückwirkung der Novation auf die Wirksamkeit von Kündigungen und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung.
Normenkette
BGB §§ 184, 793, 801 Abs. 1 S. 3
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Inkasso - Unternehmen, das sich mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus Staatsanleihen der Beklagten beschäftigt. Sie verlangt von der Beklagten Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen aus verschiedenen, in effektiven Stücken verbrieften Inhaberteilschuldverschreibungen und den hierzu ausgegebenen Zinsscheinen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie in dem Berichtigungsbeschluss vom 9.8.2007 verwiesen (Bl. 388-420b d.A.). Der Sachverhalt wird lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt bzw. ergänzt:
Die Beklagte begab von 1995 bis 1999 mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen, die zum Teil bereits endfällig geworden sind. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen (Anlage B 2). Der Wortlaut dieser Verträge ist identisch mit den Vertragsbestimmungen, die von der Fa. X Ltd., verwendet worden sind und die in einem vorangegangenen Parallelverfahren vom BGH auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz überprüft worden sind (BGH v. 25.11.2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 = MDR 2009, 315 = BGHReport 2009, 380).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Inhaberteilschuldverschreibungen der Beklagten sowie dazugehörige Zinsscheine im Gesamtwert von 14.263.655,70 EUR durch Beteiligungsverträge von ihren stillen Gesellschaftern erworben. Die bei Klageerhebung noch nicht endfälligen Inhaberteilschuldverschreibungen habe sie vorgerichtlich durch Schreiben vom 4.10.2005 gekündigt (Bl. 374-378 d.A.). Sie hat zunächst im Urkundenprozess Zahlung der Nennbeträge der Mantelbögen nebst der fälligen Coupons, später daraus auch Zinsen geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Wertpapiere:
(Auflistung gemäß Klageschrift vom 14.11.2005)
(Hinweis: Die Originalentscheidung enthält eine Tabelle, die im Feld "Volltext" nicht dargestellt werden kann. Diesbezüglich wird auf die angehängte pdf-Datei verwiesen - die Red.)
Die Beklagte hat u.a. eingewandt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil der Beteiligungsvertrag gegen das sog. Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden RBerG) verstoße. Die Klägerin betreibe nämlich ohne behördliche Erlaubnis Inkasso für ihre stillen Gesellschafter. Die Beklagte hat ferner die Einrede des Staatsnotstands erhoben und auf ihre Notstandsgesetzgebung verwiesen, die nach den Grundsätzen des deutschen Internationalen Privatrechts von den deutschen Gerichten zwingend zu beachten sei. Der Beklagten stehe aus § 138 BGB bzw. aus §§ 242, 313 BGB ein Recht zur Leistungsverweigerung zu. Die Klage sei wegen eines Verstoßes gegen das sog. IWF - Übereinkommen unzulässig.
Das LG hat die Wertpapiere im Termin vom 5.9.2006 in Augenschein genommen. Im Termin vom 23.2.2007 hat die Klägerin vom Urkundenprozess Abstand genommen. Sie hat ferner eine Inkasso-Erlaubnis des AG Augsburg vom 27. 1./31.1.2007 vorgelegt, wonach sie u.a. berechtigt ist, im eigenen Namen vor Gericht treuhänderisch abgetretene Forderungen geltend zu machen (Bl. 315 - 317 d.A.). Außerdem hat die Klägerin Vereinbarungen vom 13.2.2007 mit stillen Gesellschaftern vorgelegt, in denen auf die Beteiligungsverträge verwiesen und die dortigen Vertragspflichten bestätigt werden. (Sonderband - Anlagen zum Protokoll vom 23.2.2007).
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der verbrieften Nennwerte und der Zinsen sowie zur Zahlung vertraglich zugesagter Verzugszinsen aus den Nennwerten der Inhaberschuldverschreibungen verurteilt. Die Klägerin sei anspruchsberechtigt. Sie habe die Wertpapiere in ihrem Besitz und gelte damit als Inhaberin. Es könne offen bleiben, auf welche Weise die Klägerin die Wertpapiere erhalten habe und ob der Beteiligungsvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung habe sich die Klägerin im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zur Inkassozession befunden. Durch die Bestätigungsvereinbarungen habe sie darlegen können, dass ihre stillen Gesellschafter die Klage unterstützen. Die noch nicht endfälligen Inhaberschuldverschreibungen seien durch die Einschreiben an die jeweiligen Hauptzahlstellen wirksam gekündigt worden. Die Beklagte könne sich weder auf Staatsnotstand noch auf ihre Notstandsgesetzgebung berufen. Die Klägerin habe allerdings nicht nachgewiesen, dass sie den zuständigen Hauptzahlstellen angeboten habe, die Schuldurkunden a...