Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung einer bei den Gesellschaftern verbleibende Darlehensrückzahlung von einer solchen, die sofort wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden und damit im Ergebnis die Funktion einer Kapitalerhöhung haben sollte.
Normenkette
GmbHG §§ 30-31, 32a a.F.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 118/05) |
Nachgehend
Tatbestand
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der AGmbH. Der Beklagte war seit Dezember 2001 einer von mehreren Gesellschaftern der 1999 gegründeten Insolvenzschuldnerin. In der Gesellschaftsversammlung vom 16.5.2002 wurde beschlossen, das Gesellschaftskapital mit Wirkung zum 1.7.2002 von 300.000 EUR auf 375.000 EUR zu erhöhen; von dem Erhöhungsbetrag von 75.000 EUR sollte auf den Beklagten ein Anteil von 27.000 EUR entfallen (36 % gemäß seinem damaligen Gesellschaftsanteil). In dieser Versammlung wurde außerdem beschlossen, das dem Unternehmen gewährte Gesellschafterdarlehen i.H.v. 150.000 DM (76.693,78 EUR) gesellschaftskapitalanteilig spätestens zum 21.6.2002 an die Gesellschafter zurückzuzahlen (s. Protokoll der Gesellschafterversammlung Bl. 80 f.). Die Erhöhung des Stammkapitals wurde am 5.6.2002 notariell beurkundet (s. Bl. 7 f. der Beiakte LG Düsseldorf, Az.: 6 O 24/05); eine Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister ist mangels Anmeldung nicht erfolgt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss aus diesem Grund unwirksam ist. Am 21.6.2002 zahlte die spätere Insolvenzschuldnerin 27.609,76 EUR als Darlehensrückzahlung an den Beklagten aus (36 % von 150.000 DM bzw. 76.693,78 EUR, Bl. 26). Am 24.6.2002 zahlte der Beklagte an die Insolvenzschuldnerin den am 16.5.2002 vereinbarten Kapitalerhöhungsbetrag von anteilig 27.000 EUR. Am 30.10.2002 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl. 31). Mit Schreiben vom 10.1.2003 verlangte der Kläger als vorläufig bestellter Insolvenzverwalter vom Beklagten die Rückzahlung des am 21.6.2002 überwiesenen Betrages von 27.609,76 EUR (Bl. 48). Am 14.2.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 24). Mit am 5.11.2004 eingegangenem Schriftsatz verklagte der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 27.000 EUR gemäß dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 16.5.2002 (LG Düsseldorf, Az.: 6 O 24/05). Am 7./8.3.2005 erging ein weiterer Gesellschafterbeschluss (s. Beiakte Bl. 42). Am 24.3.2005 erfolgte die Klagerücknahme im Rechtsstreit beim LG Düsseldorf.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des am 21.6.2002 überwiesenen Betrages von 27.609,76 EUR.
Der Kläger hat vorgetragen, für Juni 2002 habe sich bezüglich der Insolvenzschuldnerin eine Überschuldung von 380.046,48 EUR ergeben, so dass es sich bei der Zahlung vom 21.6.2002 um die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens im Zeitpunkt einer Krise der GmbH gem. §§ 30, 31, 32a GmbHG gehandelt habe.
Der Beklagte hat eingewandt, durch die am 24.6.2002 erfolgte Zahlung der 27.000 EUR sei im Ergebnis die Höhe des haftenden Vermögens im Wesentlichen gleich geblieben. Im Juni 2002 habe noch keine Überschuldung vorgelegen und es habe eine positive Fortbestehungsprognose für das Unternehmen bestanden.
Wegen des Weiteren Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 180 f. d.A.).
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 12.1.2006 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch aus § 32a GmbHG sei nicht schlüssig dargelegt worden; dazu hätte vorgetragen werden müssen, dass das zurückgezahlte Darlehen zuvor im Zeitpunkt einer Krise gewährt worden sei. Der Kläger habe jedoch den genauen Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht vorgetragen, der offensichtlich erhebliche Zeit vor dem Jahre 2002 anzusiedeln sei. Dass sich die Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt in einer Krise befunden habe, sei nicht vorgetragen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, das LG habe sich nicht mit den §§ 30, 31 Abs. 1 GmbHG befasst und dem darin enthaltenen Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals. Dagegen habe die Auszahlung vom 21.6.2002 verstoßen, so dass Rückzahlung zu erfolgen habe. Bei der Insolvenzschuldnerin habe seit der ersten Bilanz zum 31.3.2000 bis zur Auszahlung vom 21.6.2002 jeweils ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag im Sinn einer Unterbilanz bestanden. Der Anspruch ergebe sich darüber hinaus auch aus § 32a i.V.m. § 32b GmbHG. Der Beklagte habe zu einem ungeklärten Zeitpunkt der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen von 27.609,76 EUR gewährt. Die Insolvenzschuldnerin sei von Anfang an überschuldet und insolvenzreif gewesen. Sie habe durch wiederholte Gesellschafterdarlehen gestützt werden müssen. Wegen der von Anfang an durchgängig bestehenden Krise habe es sich bei sämtlichen Gesellschafterdarlehen um eigenkapitalersetzende ...