Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/4 O 282/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.2.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend.

Am 14.6.1998 befuhr der damals 47 Jahre alte Kläger um 16:00 Uhr auf seinem Fahrrad die S.-Straße in F Dabei handelt es sich um eine Einbahnstraße, die in einer Zone mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h liegt. Vor der Einmündung der Straße Am E., in dieser Straße befindet sich ein Fußgängerüberweg (Lichtbilder Bl. 29 und Hülle Bl. 10 d.A.), auf den das Zeichen 134 mit dem Zusatzschild „50 m” hinweist. Die Straße bildet eine lang gezogene Rechtskurve und ist leicht abschüssig. Am linken Rand der rund 4,5 m breiten Straße befindet sich das Halteverbotszeichen 283. Etwa 10 m nach dem Hinweisschild auf den Fußgängerüberweg ist auf der rechten Straßenseite das Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) angebracht. Wenige Meter vor dem Fußgängerüberweg sind auf der Fahrbahn sog. „Kölner Teller” in zwei Reihen versetzt hintereinander angebracht. Die Reihen mit den „Kölner Tellern” enden auf beiden Seiten in einem Abstand von mindestens 1 m zum Fahrbahnrand.

Im Bereich der „Kölner Teller” stürzte der Kläger mit dem Fahrrad. Er brach sich den rechten Oberarm und den linken Unterarm. Ferner zog er sich Nervenverletzungen zu, die zu einer deutlichen Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand führten.

Der Kläger hat behauptet, unfallursächlich seien die auf der Fahrbahn angebrachten Kölner Teller gewesen. Er habe am Unfalltag erstmals die S.-Straße befahren. Seine Geschwindigkeit habe weniger als 30 km/h betragen. Die Fahrbahn sei feucht gewesen. Wegen Spiegelungen der Sonne auf der feuchten Fahrbahn habe er die Kölner Teller erst sehr spät erkannt. Wegen verbotswidrig parkender Fahrzeuge sei es ihm nicht möglich gewesen, das Überfahren der Kölner Teller zu vermeiden. Er sei bis heute arbeitsunfähig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Unfall beruhe auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Diese hätte durch Anbringen eines Gefahrzeichens auf die Kölner Teller aufmerksam machen müssen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seine aus dem Unfallereignis vom 14.6.1998 resultierenden Schäden sowie hieraus resultierende evtl. Zukunftsschäden zu erstatten, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Kölner Teller unfallursächlich gewesen seien. Diese hätten vom Kläger aus einer Entfernung von mehr als 20 m deutlich erkannt werden können. Die Aufstellung eines Warnhinweises sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau G.P. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.3.2001 (Bl. 68 ff.) Bezug genommen. Das LG hat die Klage durch am 23.2.2001 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 74–83 d.A.). Gegen das ihm am 8.3.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.4.2001 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7.6.2001 an diesem Tage begründet.

Der Kläger verlangt in der Berufungsinstanz auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Er zieht es in Zweifel, ob das Anbringen von Kölner Tellern außerhalb einer verkehrsberuhigten Zone wegen der von ihnen für Zweiradfahrer ausgehenden Gefahr überhaupt zulässig sei. Selbst wenn man Kölner Teller in Bereichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – wie hier – als zulässig ansehe, hätte jedenfalls ein Warnschild angebracht oder eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h für Radfahrer angeordnet werden müssen. Diese Maßnahme sei deshalb erforderlich gewesen, weil im Bereich der Unfallstelle auch für Radfahrer eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig gewesen sei. Das Überfahren der Kölner Teller mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h berge für Radfahrer jedoch erhebliche Unfallgefahren. Deshalb müsse ein Radfahrer, der mit Rücksicht auf die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ohne weiteres davon ausgehen dürfe, die Straße mit dieser Geschwindigkeit auch befahren zu können, rechtzeitig vor den von den „Kölner Tellern” ausgehenden Gefahren gewarnt werden. Die Durchfahrbreite von 1m am rechten Fahrbahnrand ...

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