Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Begrenzung des Schutzumfangs wegen Freihaltebedürfnis an geographischer Herkunftsangabe "Buffalo"

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schutzumfang einer durch das Wort "Buffalo" geprägten Wort-/Bildmarke ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben in der Weise einzuschränken, dass ein angegriffenes Zeichen, das ebenfalls durch das Wort "Buffalo" geprägt wird und für dieselben Waren (Bekleidung und Textilien) verwendet wird, als nicht verwechslungsfähig anzusehen wäre.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 2/6 O 366/10)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.10.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG zu, da das angegriffene, von der Antragsgegnerin für Bademäntel, Kimonos und Schlafanzüge sowie für Bettwäsche benutzte Zeichen "BUFFALO jeans BEDDING" die Rechte der Antragstellerin an ihren Marken ... (Wortmarke "BUFFALO", eingetragen u.a. für Bekleidungsstücke) und ... (Wort-/Bildmarke "Buffalo", eingetragen u.a. für Bettwäsche und Textilhandtücher) verletzt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Ohne Erfolg wiederholt die Antragsgegnerin in der Berufung ihren Einwand, das Wort "Buffalo" stelle für die in Rede stehenden Waren eine nicht unterscheidungskräftige und zumindest freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe dar.

Wie das LG mit Recht angenommen hat, hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen "Buffalo" einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammen oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen sind. Ein solches Verständnis liegt insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfügt. Darüber hinaus ist der Begriff weiten Teilen der angesprochenen Verbraucher als englisches Wort für Büffel geläufig. Unter diesen Umständen wird der Verkehr in dem als Bezeichnung für Textilwaren verwendeten ausländischen Städtenamen einen auf fantasievoller Wahl beruhenden Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Nachdrücklich bestätigt wird diese Einschätzung nicht zuletzt dadurch, dass auch die Antragsgegnerin das Wort "Buffalo" als Bestandteil der von ihr benutzten Marke verwendet, ohne dass die so gekennzeichneten Waren etwa aus der Stadt Buffalo stammten oder sonst in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Ort stehen. Der Geschäftsführer der Antragsteller hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass mit der Wahl der Bezeichnung "Buffalo" dem "Cowboy-Charakter" des Designs der betreffenden Waren hätte Rechnung getragen werden sollen. Dies stellt keine Verwendung als geographische Herkunftsangabe dar.

Ebenso wenig kann für den Begriff "Buffalo" im vorliegenden Zusammenhang ein - künftiges - Freihaltebedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 1999, 723 - Chiemsee) anerkannt werden. Die Möglichkeit, dass künftig ein Anbieter von in der amerikanischen Stadt Buffalo hergestellten Textilien beabsichtigen könnte, den Städtenamen als Bezeichnung seiner Waren zu verwenden, ist derart fern liegend, dass vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, der angesprochene Verkehr werde diesen Städtenamen irgendwann mit der Herkunft aus diesem Ort in Verbindung bringen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Buffalo bei den inländischen Verkehrskreisen über keinerlei Bekanntheit im Zusammenhang mit Textilwaren verfügt (vgl. EuGH aa.a.O., Tz. 32). Ob für ein etwaiges Freihaltebedürfnis an inländischen Ortsnamen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, soweit es um die Kennzeichnung von Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs geht (vgl. hierzu BPatG GRUR 2009, 491 - Vierlinden), kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen.

Aber selbst wenn man ein grundsätzliches Freihaltebedürfnis an der geografischen Herkunftsbezeichnung "Buffalo" anerkennen wollte, könnte dies allenfalls insoweit zu einer Begrenzung des Schutzumfangs der Verfügungszeichen führen, als Dritten die Verwendung des Städtenamens als Herkunftshinweis erlaubt werden müsste. Dagegen besteht kein Grund zu einer solchen Begrenzung des Schutzumfangs, wenn - wie beim angegriffenen Zeichen - die Verwendung des Wortes "Buffalo" mangels Herkunft der hier...

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