Leitsatz (amtlich)

1. Solange mit einem humorvollen Werbevergleich eine Abwertung des konkurrierenden Angebots verbunden ist, weil der Verkehr die Aussage nicht ernst nimmt, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung.

2. Dies kann anders sein, wenn sich ein humorvoller Teil und ein sachlicher Teil einer Werbung mit ein- und derselben Produkteigenschaft befassen, so dass sich für den Betrachter eine allgemeine Abwertung der Konkurrenzprodukte ergibt.

 

Normenkette

UWG § 6 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 2-3 O 182/04)

 

Tenor

Nach teilweiser Rücknahme des Eilantrags wird die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 18.5.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt wird.

1. Wettbewerbsprodukte zu dem von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "X" vermarkteten feuchten Toilettenpapier in der Werbung durch die Darstellung eines Stachelschweins zu symbolisieren und wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Wettbewerbsprodukte fühlten sich "ein bißchen steif" an, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot gem. der der Antragsschrift als Anlage K 2 beigefügten Videoaufnahme, deren Inhalt in dem als Anlage 1 (Bl. 3 ff. d.A.) vorgelegten Storyboard zusammenfassend wiedergegeben ist,

2. Wettbewerbsprodukte zu dem von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "X" vermarkteten feuchten Toilettenpapier in der Werbung durch die Darstellung von Bürsten einer Autowaschanlage zu symbolisieren und wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Wettbewerbsprodukte fühlten sich "ein bißchen hart" an, wenn dies geschieht wie in dem TV-Spot gem. der der Antragsschrift als Anlage K 2 beigefügten Videoaufnahme, deren Inhalt in dem als Anlage 2 (Bl. 6 ff. d.A.) vorgelegten Storyboard zusammenfassend wiedergegeben ist.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat, soweit hierüber nach der Beschränkung des Eilantrags auf die beiden konkreten Verletzungsformen noch zu entscheiden war, in der Sache keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit des zuletzt gestellten Eilantrags bestehen keine Bedenken. Er stellt sich ggü. dem ursprünglichen sowie ggü. dem vom LG zugesprochenen Antrag als Minus dar. Die Antragstellerin hatte ihren anfänglichen Eilantrag zwar so formuliert, dass er jeweils im Rahmen eines Werbespots auf zwei eigenständige Verbote gerichtet war. Da sie dieses Begehren mit der Verknüpfung "und/oder" versehen hatte, war aber auch die Möglichkeit eines zusammenfassenden, die konkrete Verletzungsform als Einheit betreffenden, Verbotes von vornherein einbezogen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet, da die Antragsgegnerin im Rahmen vergleichender Werbung die Waren der Antragstellerin herabgesetzt hat (§§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UWG).

Bei den beiden angegriffenen TV-Werbespots handelte es sich, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, um vergleichende Werbung. In beiden Werbespots wurde ausdrücklich ein Vergleich mit einem "herkömmlichen Produkt auf Papierbasis" vorgenommen. Hierdurch wurden die von Mitbewerbern der Antragsgegnerin, insb. von der Antragstellerin, angebotenen Waren mittelbar erkennbar gemacht (§ 6 Abs. 1 UWG).

Eine mittelbare Erkennbarkeit i.S.v. § 6 UWG ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber gerichtet ist, dass sich eine Bezugnahme für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 6 UWG, Rz. 37, m.w.N.). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine eher fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme auf Mitbewerber (BGH v. 25.4.2002 - I ZR 272/99, BGHReport 2002, 1045 = GRUR 2002, 982 [983] - Die "Steinzeit" ist vorbei!). Je größer der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der angesprochenen Verkehrskreise sein, eine allgemein gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die von ihr allenfalls pauschal erfasst werden (BGH v. 25.4.2002 - I ZR 272/99, BGHReport 2002, 1045 = GRUR 2002, 982 [983] - Die "Steinzeit" ist vorbei!). Neben dem Umstand einer begrenzten Mitbewerberzahl kann auch eine auf einen Vergleich zugespitzte Werbeaussage, wie beispielsweise die Verwendung des Komparativs, den Verkehr an bestimmte Mitbewerber denken lassen (Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 6 UWG Rz. 41, 42).

Im vorliegenden Fall drängte spätestens die in einen vergleichenden Test einbezogene Bezeichnung "Herkömmliches Produkt auf Papierbasi...

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