Leitsatz (amtlich)
Zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Durchführung eines Treuhandauftrages.
Normenkette
BGB §§ 280, 675, 823
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 80/04) |
Gründe
Der Beklagte zu 1) und der im zweiten Rechtszug ausgeschiedene Beklagte zu 2), dem der Kläger im zweiten Rechtszug den Streit verkündet hat, waren in Sozietät verbundene Rechtsanwälte.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Mitgesellschafter des Streitverkündeten aus eigenem und abgetretenem Recht des Zeugen Z1 in Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Treuhandauftrages und unerlaubter Handlung.
Der Kläger und der Zeuge Z1 wollten Geld anlegen. Sie machten die Bekanntschaft der Herren A und B, welche eine Gesellschaft namens der C Gesellschaft mbH betrieben.
Der Streitverkündete erklärte sich bereit, als Treuhänder für die Abwicklung einer Vereinbarung vom 15.12.1998 (Bl. 12 f. d.A.) zu fungieren, welche der Kläger zum Zwecke der Geldanlage mit der C Gesellschaft mbH schloss.
Der Kläger sollte nach dieser Vereinbarung 150.000 DM auf ein Anderkonto des Streitverkündeten zahlen. Der Betrag sollte der Diskontierung von Wechseln und der Realisierung von nicht näher bezeichneten Handelsgeschäften i.H.v. rund 6.000.000 DM dienen. Aus dem Gewinn dieser angeblichen Geschäfte sollte der Kläger eine pauschale Vergütung von 45.000 DM erhalten, sobald der Wechsel diskontiert wurde, spätestens 30 Tage nach Gutschrift eines zahlungshalber am 15.12.1998 dem Streitverkündeten übergebenen Schecks über 10.000 DM.
Der Streitverkündete sollte als Treuhänder die auf dem Anderkonto eingezahlten Gelder nur für die Diskontierung der Wechsel freigeben.
Der Streitverkündete quittierte am 15.8.2005 unter der Vereinbarung, die nur vom Kläger unterschrieben wurde, den Erhalt des Schecks und weiterer 100.000 DM sowie den Eingang von 40.000 DM auf dem Konto.
Am 11.1.1999 zahlte der mit dem Kläger befreundete Zeuge Z1 aufgrund eines ähnlichen Vertrages 130.000 DM auf das Anderkonto.
Der Initiator B stellte dem Streitverkündeten einen angeblichen weiteren Treuhänder namens D vor, der mittels einer E GmbH das Geschäft abwickeln sollte. Die Geldbeträge wurden vom Streitverkündeten, der sich auf die Angaben des ihm persönlich bekannten B verließ, an den angeblichen Treuhänder D ausbezahlt und von diesem entweder ungesichert an die C Gesellschaft mbH weitergeleitet oder anderweitig verbraucht. Eine Rückzahlung unterblieb wegen angeblicher Probleme mit dem Transport der Luftfracht. Der Streitverkündete hat im ersten Rechtszug zugestanden, dass das der Kapitalanlage angeblich zugrunde liegende geplante Geschäft gar nicht zur Durchführung gelangte.
Unter dem 16.2.1999 schlossen der Kläger und die C Gesellschaft mbH eine vom Streitverkündeten entworfene Nachtragsvereinbarung vom 11.1.1999, wonach der Rückzahlungstermin zwar auf den 16.2.1999 festgelegt, gleichzeitig aber vereinbart wurde, dass Kapital und Rendite nicht sofort ausbezahlt werden müssten, sondern vielmehr bis spätestens 16.3.1999. Sofern das Handelsgeschäft nicht zustande käme, sei die C Gesellschaft mbH zu einer pauschalen Vergütung von 15.000 DM verpflichtet.
Unter dem 2.3.1999 schlossen der Kläger und die C Gesellschaft mbH erneut eine Vereinbarung ab, wonach der Kläger sofort weitere 30.000 DM investieren sollte durch Einzahlung auf dem Anderkonto. Als Vergütung sollte ein Betrag von 60.000 DM bis spätestens 22.3.1999 zurückgezahlt werden.
Nachdem auch dieser Betrag nicht zurückgezahlt wurde, schlossen der Kläger und der Zeuge Z1 am 16.3.2000 mit der C Gesellschaft mbH und dem Streitverkündeten eine erneute Vereinbarung, worin der zurückzuzahlende Betrag auf 900.000 DM - zu zahlen in drei Raten bis zum 15.4.2000 - festgesetzt und die früheren Verträge aufgehoben wurden.
Am 15.8.2001 wurden von dem Streithelfer 35.312 DM an den Zeugen Z1 zurückgezahlt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Streitverkündete schulde nicht nur den Ersatz der als Treuhänder entgegengenommenen Gelder, sondern verlangt Erfüllung des Vertrages vom 16.3.2000, wovon er einen Teilbetrag mit der Klage geltend macht.
Ein weiterer Teilbetrag der Vertragssumme i.H.v. 140.000 DM wurde in einem anderen Rechtsstreit 2/20 O 323/03 von dem Zeugen Z1 eingeklagt.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 1) hafte als Sozius für das Verhalten des Streitverkündeten. Der Streitverkündete habe Geldanlagegeschäfte in der gemeinsamen Kanzlei in größerem Umfang betrieben. Hiervon habe der Beklagte zu 1) gewusst.
Die Beträge seien auf ein Sozietätskonto einbezahlt worden.
Der Beklagte zu 1) habe anlässlich von Telefongesprächen auch Unterlagen angefordert.
Die Forderungen des Zeugen Z1 gegen die Sozietät seien an ihn abgetreten worden.
Der Kläger hat beantragt, die damaligen Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 158.500,48 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus einem Teilbetrag von 76.693,78 EUR seit 15.12.1998, aus einem Teilbetrag von 66.467,94 EUR seit d...