Normenkette

ScheckG Art. 21

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2–7 O 63/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen VIII ZR 221/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 25.9.1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.326,89 Euro (125.812,47 DM) nebst 4 % Zinsen ab 11.11.1996 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 64.326,89 Euro (125.812,47 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Einlösung eines von ihr unter dem 1.11.1996 auf die Dresdener Bank AG gezogenen und zu Gunsten der V. GmbH ausgestellten Verrechnungsschecks über 125.812,47 DM in Anspruch, den sie der Gläubigerin per Post übersandte. Der Scheck war in die Hände des Beklagten gelangt, die ausgewiesene Summe am 11.11.1996 von ihrem Konto abgebucht und von dem Beklagten vereinnahmt worden. Ihre Schuld bei der V. GmbH bezahlte die Klägerin später in anderer Weise.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Verrechnungsscheck auf rechtswidrige Weise erlangt, zumindestens aber habe er bei dessen Entgegennahme von einer Person, deren Besitzberechtigung er nicht überprüft habe, grob fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 125.812,47 DM nebst 5 % Zinsen seit 11.11.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Scheck sei bei der V. GmbH angekommen. Er selbst habe ihn von einem Herrn E. zur Bezahlung von drei Gebrauchtwagen erhalten. Er sei bei der Entgegennahme des Schecks nicht bösgläubig gewesen, denn ein Anlass für ein Misstrauen ggü. dem Käufer, der von dem ihm bekannten Zeugen A. bei ihm eingeführt worden sei, habe nicht bestanden.

Das LG hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Verrechnungsscheck bei der begünstigten V. GmbH angekommen ist gem. Beweisbeschluss v. 5.6.1997 (Bl. 124 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen R. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll v. 21.8.1997 (Bl. 137 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urt. v. 25.9.1997 (Bl. 162 f. d.A.) hat das Gericht der Klage i.H.v. 62.906,24 DM nebst 4 % Zinsen ab 11.11.1996 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass der Scheck auf dem Postweg i.S.v. § 21 Scheckgesetz abhanden gekommen und vom Beklagten nicht in gutem Glauben, sondern in grob fahrlässiger Weise unter Verstoß gegen seine unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bestehende Erkundigungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des ihm bis dahin unbekannten Herrn E. erlangt worden sei.

Jedoch treffe die Klägerin wegen der riskanten Versendung des Schecks mit normaler Post eine hälftige Mitschuld an dem ihr entstandenen Schaden.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien in der aus den Akten ersichtlichen Form und Frist Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Entgegennahme von disparischen Verrechnungsschecks als Zahlungsmittel im kaufmännischen Verkehr sei absolut unüblich; auch für den Beklagten, der unbestrittener Maßen zuvor nie einen solchen Scheck entgegengenommen habe, habe es sich um ein außergewöhnliches Geschäft gehandelt. Schon daraus folgten besondere Prüfungspflichten bezüglich der Berechtigung des Scheckinhabers. Im Übrigen sei die Schilderung des Beklagten über den zugrunde liegenden Geschäftsablauf unglaubhaft; die Existenz des angeblichen Herrn E. werde weiterhin bestritten; der Beklagte habe den Scheck in krimineller Weise erlangt.

Sie hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung weiterer 62.906,24 DM nebst 5 % Zinsen seit 11.11.1996 zu verurteilen und seine Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage voll umfänglich abzuweisen, hilfsweise das Urteil des LG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LG zurückzuverweisen.

Er bekräftigt in erster Linie, dass er im Hinblick auf die Seriosität des ihm von dem Zeugen A. vorgestellten Käufers E. bei der Scheckentgegennahme nicht in bösem Glauben gewesen sei oder grob fahrlässig gehandelt habe.

Nachforschungspflichten, wie sie möglicherweise bei Banken beständen, könnten ihm als mittelständigem Geschäftsmann im Hinblick auf die Üblichkeit der Weitergabe auch disparischer Schecks nicht abverlangt werden.

Beide Parteien haben sich mit einer Verwertung der Beweiserhebung in dem Arrestverfahren 3 U 75/97 des OLG Frankfurt am Main einverstanden erklärt (Bl. 271 d.A.). Der seinerzeit zuständige 3. Zivilsenat des OLG hat außerdem Beweis erhoben über die Umstände der Besitzerlangung des Beklag...

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