Leitsatz (amtlich)
Zur Pflicht des Gebäudeversicherungsnehmers, das Schadensereignis dem Versicherung unverzüglich anzuzeigen.
Normenkette
VGB 88 § 20; VVG § 6
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2-31 O 413/04) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Kläger haben die Beklagte auf Erbringung der bedingungsgemäßen Entschädigung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherung in Anspruch genommen. Nach der als Hausbesitzerversicherung bezeichneten Versicherung war u.a. das Risiko von Leistungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel versichert, wobei im Vertrag der Parteien die VGB der Beklagten, die inhaltsgleich mit den VGB 88 sind, zugrunde gelegt waren. Die Versicherungssumme beruhte auf einer gleitenden Neuwertversicherung unter Berücksichtigung des Neubauwertes des Jahres 1914 und betrug derzeit 50.000 DM mit einem Neuwertfaktor von 13,20.
Nachdem ein Mieter im Jahre 2000 einen Rohrbruch angezeigt hatte, wurden in dem versicherten Objekt defekte Leitungen im Jahre 2000 erneuert. Im September 2003 schlossen die Kläger mit dem Generalunternehmer A einen Vertrag über umfangreiche Umbau-, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten (Bl. 12 ff. d.A.). Der Vertrag ging von einer Kostenschätzung i.H.v. 235.021,40 EUR aus, der Arbeiten im gesamten Haus erfasste. Mit den Baumaßnahmen wurde noch im September 2003 begonnen. Nach der Darstellung der Kläger wurde bei der Ausführung der Arbeiten durch A im Zuge der Entfernung der alten Sanitäreinrichtung, der Fliesen des Innenputzes im Bad des ersten Obergeschosses wie auch im darüber liegenden Badezimmer im Dachgeschoss festgestellt, dass durch undichte Wasserleitungen sowohl die Holzdecken wie auch die Balkenkonstruktion im Außenmauerwerk so stark durchfeuchtet gewesen sei, dass Einsturzgefahr gedroht habe und der Boden des Badezimmers im ersten Obergeschoss bereits eingebrochen und um 5 cm abgesackt gewesen sei. Die Kläger werteten dies als einen versicherten Leitungswasserschaden und informierten die Beklagte über deren Agenten B am 17.12.2003. B erschien am 19.12.2003 und stellte fest, dass das gesamte Objekt bereits freigelegt war. Die Zwischendecken im Erdgeschoss/Obergeschoss waren herausgestemmt worden, das Bad beseitigt, Installationsleitungen waren im Gebäude nicht mehr vorhanden. Vielmehr waren diese bereits Anfang Dezember 2003 entfernt worden. Die Kläger hatten eine Fotodokumentation fertigen lassen, wegen derer Einzelheiten auf Blatt 25 ff. d.A. verwiesen wird. Die Hausverwaltung reichte eine schriftliche Schadensanzeige bei der Beklagten ein (Anlage B 1). Die Beklagte beauftragte daraufhin die Sachverständige SV1 mit der Schadensbesichtigung, die am 12.1.2004 einen Ortstermin durchführte. In ihrem Gutachten gelangte die Sachverständige zu der Feststellung, dass unter Auswerten der Lichtbilder von Außen eingetretene Schäden sichtbar seien, die Außenwände auch im oberen Bereich durchfeuchtet gewesen seien, was auf Eindringen des Wassers von außen schließen lasse. Reste von Installationsleitungen seien nicht mehr sichtbar gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass bei früheren Renovierungen keine ausreichende Maßnahmen für die Abdichtung der Bausubstanz gegen Feuchtigkeit vorgenommen worden seien. Insgesamt könne aufgrund der bei der Ortsbesichtigung erhaltenen Kenntnisse und nach den vorliegenden Unterlagen ein Leitungswasserschaden nicht bestätigt werden (Anlage B 3). Die Beklagte lehnte daraufhin die Voraussetzungen eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens ab und führte an, dass aufgrund der angezeigten Nässeschäden auf eine mangelhafte Bausubstanz geschlossen werden könne.
Mit der Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 154.751,68 EUR verfolgt. Sie haben die Auffassung vertreten, dass ein gedeckter Leitungswasserschaden vorgelegen habe, der Ursache der Feuchtigkeitsschäden gewesen sei. Wahrscheinlich seien Wasserrohre vor etlichen Jahren gebrochen. Die Zuflussleitungen der Badewanne im Badezimmer des ersten Obergeschosses sei gebrochen gewesen, des Gleichen auch die Zuflussleitungen und die Abflussleitungen des Waschbeckens im zweiten Obergeschoss. Erst im Rahmen der Sanierungsarbeiten ab September 2003 sei dies festgestellt worden. Entgegen der Deutung der Privatgutachterin könne Ursache der Feuchtigkeitsschäden nicht ein mangelhafter Außenputz gewesen sein. Da die Kläger und deren Handwerker zunächst nicht von einem Versicherungsfall ausgegangen seien, sondern von notwendig werdenden Sanierungsmaßnahmen, die Schadensursache sich erst später herausgestellt habe, als die Einbauten entfernt worden seien, sei erst bei Aufdeckung der wahren Schadensursache eine Aufklärungspflicht ggü. der Beklagten entstanden. Aufgrund der Einsturzgefahr des Gebäudes, die zu einem Baustopp der Stadt ... geführt habe, seien die Kläger gezwungen gewesen, weitergehende bauliche Maßnahmen zu treffen. Die gesamte tragende Konstruktion des Gebäudes sei durch das Leitungssystem beschädigt wo...