Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn das Verletzungsgericht mangels Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage von der Eigenart eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen hat (Art. 85 GGV), muss zur Beurteilung des Schutzumfangs festgestellt werden, woraus sich die Eigenart des Klagemusters im Einzelnen ergibt.

2. Zur Frage, inwieweit der Schutzumfang eines eingetragenen Geschmacksmusters durch den Grad der Gestaltungsfreiheit und die Musterdichte in der fraglichen Erzeugnisklasse beeinflusst wird.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.03.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen I ZR 71/08)

 

Tenor

I. Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Untersetzer gemäß nachfolgender Abbildung gleich welcher Farbe herzustellen, und/oder herstellen zu lassen, gewerbsmäßig anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, einzuführen und/oder einführen zu lassen, auszuführen und/oder ausführen zu lassen sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen:

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer II. Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2573929

GRUR-RR 2009, 16

GRUR-RR 2011, 120

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