Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3)
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen 2-5 O 221/08) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 10.9.2009 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wie folgt teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übertragung der vom Zedenten Dr. Z gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 EUR an die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 52.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2008 und an die Klägerin weitere 2.926 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2008 sowie an die Klägerin weitere 3.071,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden des Zedenten Dr. Z zu ersetzen, der ihm aus der von ihm gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 EUR über die vorstehenden Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird, mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommensteuer.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Zedenten Dr. Z gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 EUR in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.761,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zedenten Dr. Z Zahlungsanspruch auf Schadensersatz sowie mehrere Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der "VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG" am 10.9.2003 i.H.v. 50.000 EUR zzgl. 5 % Agio geltend.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben mit der Begründung, dass die Beklagte dem Zedenten gegenüber Aufklärungs- und Informationspflichten aus dem zwischen ihnen zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. So sei die Beklagte auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH verpflichtet gewesen, dem Zedenten die an sie fließende Rückvergütung zu offenbaren, was sie jedoch weder bei der Beratung noch im Prospekt oder auf sonstige Weise getan habe. Die Pflichtverletzung sei auch kausal für die Zeichnung der Anlage gewesen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Zedenten sei nicht widerlegt. Das Verschulden der Beklagten sei gegeben, ein Entlastungsbeweis nicht geführt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liege nicht vor. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Zedenten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin könne danach das aufgewendete Eigenkapital und das Agio ersetzt verlangen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung. Auch sei der Feststellungsantrag zum Ersatz weiteren Schadens gerechtfertigt mit Ausnahme einer etwaigen Nachzahlung von Einkommensteuer. Ferner könnten die außergerichtlichen Kosten verlangt werden, allerdings nur i.H.v. 2.602,90 EUR. Daneben seien Prozesszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die geltend gemachten Steuerzinsen seien der Klägerin aufgrund hinreichender Darlegung des erforderlichen Zusammenhangs mit der Anlage zu gewähren. Der geltend gemachte entgangene Gewinn sei mangels substantiierten Vortrags nicht zuzusprechen. Auch sei dem Feststellungsantrag zum Annahmeverzug mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen.
Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen
Die Klägerin hat am 7.10.2009 gegen das ihr am 18.9.2009 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 18.12.2009 inne...