Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasingvertrag. Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten bei Rücktritt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (BGH, NJW 2010, 2798 ff.).

2. Auch im Falle der Insolvenz des Lieferanten muss der Leasingnehmer nicht anerkannte und nicht titulierte Sachmängelansprüche durch die Erhebung einer Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Insolvenzquote weiterverfolgen, wenn dieser den Anspruch bestreitet.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2, § 313 Abs. 3, §§ 323, 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1, §§ 437, 462, 537

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.01.2012; Aktenzeichen 3-15 O 61/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 15. Kammer für Handelssachen- (Az.: 3-15 O 61/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf die Rückzahlung bisher geleisteter Leasingraten in Höhe von 36.880,00 € abzüglich einer von ihm anerkannten Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.821,78 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe eines Leasingfahrzeug gerichteten Klage sowie gegen die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 98.655,28 €.

Der Kläger betreibt ein Transport- und Logistikunternehmen, für das er am 16.05.2008 bei der Firma X GmbH in O1 einen LKW des Typs Y mit einem von einer Firma Z GmbH ... zu fertigenden Sonderaufbau in Form eines sog. "Curtain-Sider-Aufbaus" bestellte. Die Finanzierung erfolgte über das Leasingunternehmen der Beklagten, mit welcher er am 24.11.2008 einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate über 1.927,00 € abschloss. Insoweit trat die Beklagte in den ursprünglich mit der Fa. X GmbH in O1 geschlossenen Kaufvertrag ein.

Nachdem der von der Firma Z GmbH zunächst erstellte Aufbau, welcher am Heck des Fahrzeugs mit einer Ladebordwand des Herstellers ... ausgestattet ist, ursprünglich eine unzulässige Länge von 12,70 m besaß, wurde das Fahrzeug nach entsprechender Beseitigung dieser Überlange dann am 01.12.2008 für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen und an den Kläger gegen Zahlung der monatlichen Leasingrate von 1.937,00 € zur Nutzung überlassen. In der Folgezeit kam es zwischen dem 20. und 23.02.2009 wegen vom Kläger gerügter Mängel zu einer Reparatur bei der Firma Z GmbH, welche der Kläger später erneut am 26.08.2009 zur Beseitigung von ihm geltend gemachter Mängel aufforderte. Nach weiteren zwischen dem Kläger und der Lieferantin geführten Auseinandersetzungen über den Zustand des Rahmenaufbaus erklärte der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2009 gegenüber der Lieferantin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte von dieser die Erstattung des Bruttokaufpreises von 129.234,- €. Ein anschließend auf Veranlassung des Klägers am 06.10.2009 erstattetes DEKRA Gutachten, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 34 ff. d. A) gelangte zu weiter fortbestehenden Mängeln im Bereich des Aufbaus. Nach einer gemeinsamen Besichtigung des Fahrzeugs unter Beteiligung des Klägers, eines Mitarbeiters der DEKRA und Vertreter der Lieferantin auf dem Firmengelände der ebenfalls vertretenen Fa. Z GmbH am 19.1.2010 bat der Kläger die Beklagte im Februar 2010 um die Stundung der monatlichen Leasingraten, deren Zahlung er in der Folgezeit ohne entsprechende Zustimmung der Beklagten ab April 2010 nicht mehr leistete. Eine am 18.03.2010 bei Gericht gegen die Lieferantin eingereichte Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend den gelieferten LKW unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung nahm der Kläger am 20.05.2010 wieder zurück, nachdem durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Saarbrücken über das Vermögen der Lieferantin zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 01.05.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen worden war und ihm deshalb Gelegenheit gegeben wurde, etwaige Forderungen bis zum 15.06.2010 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Während der Kläger am 15.10.2010 einen Rückzahlungsanspruch mit 1,00 € zur Insolvenztabelle anmeldete, erfolgten anschließend nacheinander so bezeichnete fristlose Kündigungen einerseits der Bek...

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