Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung
Leitsatz (redaktionell)
Hat die Schiedsstelle vorgeschlagen, dass die einem Arbeitnehmererfinder zustehende Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnen ist und ist dieser Einigungsvorschlag verbindlich geworden, so berechnet sich die Vergütung nach dem tatsächlich erzielten Umsatz. Dabei ist an die Verwertung der Erfindung im Konzern anzuknüpfen, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt.
Normenkette
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ANEG §§ 9, 9 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 647/05) |
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 270 ff. d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten für zwei unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindungen, die Gegenstand zweier europäischer Patente (EP ... und ...) sind, welche bei der Herstellung des Insulinprodukts "A" genutzt werden, für die Jahre 2002 und 2003 eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von 136.660,-- € nebst Zinsen. Die Beklagte hat dem Kläger für diesen Zeitraum auf Grundlage des von ihr erzielten Nettoverkaufserlöses für das Produkt A in Höhe von 552.393.163,-- € eine Erfindervergütung nach Maßgabe der Lizenzanalogie gezahlt. Bei der Herstellung des Produkts A werden von der Beklagten insgesamt 15 Erfindungen benutzt, darunter die beiden streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers. Der Miterfinderanteil des Klägers und der Anteilsfaktor sind zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Höhe des Lizenzsatzes führte der Kläger ein Schiedsstellenverfahren, welches mit einem Einigungsvorschlag vom 05.03.2004 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 26 ff. d. A.) endete.
Die Parteien streiten in diesem Verfahren darum, wessen Umsatz der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung zugrunde zu legen ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht die Nettoverkaufserlöse der Beklagten, sondern der gesamte Konzernaußenumsatz in Höhe von 786.000.000,-- € in den Jahren 2002 und 2003 seien Bemessungsgrundlage für die ihm zustehende Vergütung. Aus der Umsatzdifferenz in Höhe von 233.606.387 € errechnet sich die Klageforderung in Höhe von 136.660,--€.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Beklagte selbst im Schiedsstellenverfahren beim Streit um die Höhe des Lizenzsatzes auf den gesamten A-Umsatz als Bezugsgröße für die Erfindervergütung abgestellt habe. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Beklagten an die Schiedsstelle vom 16.05.2003 (Anlage K 40, Bl. 355 ff. d. A.).
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Nutzung der Erfindungen EP ... und EP ... in dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 eine weitere Erfindervergütung in Höhe von 136.660,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab dem 08.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Arbeitnehmererfindervergütung für die Nutzung der beiden Diensterfindungen in dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 in Höhe von 136.660,-- € zusteht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 9 Arbeitnehmererfindergesetz (ANEG). Denn die Beklagte hat den Kläger mit Recht auf Grundlage des von ihr erzielten Nettoverkaufserlöses für das Produkt A vergütet mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des Klägers für den eingeklagten Zeitraum vollständig erloschen ist.
Nach dem verbindlich gewordenen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 05.03.2004 steht fest, dass die dem Kläger zustehende Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnen ist. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz gemäß Nr. 3 Buchstabe a) der Vergütungsrichtlinien zugrunde gelegt, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist. Da nach dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle auch feststeht, dass die Beklagte eine Vergütung analog einer Umsatzlizenz schuldet, ist zu fragen, was Vertragsparteien bei der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder vernünftigerweise vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erheblich, dass die beiden streitgegenständlichen Diensterfindungen im Jahre 1999 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma B AG, unbeschränkt in Anspruch genommen wurden. Entscheidend ist gemäß Nr. 7 S. 3 der Vergütungsrichtlinien...