Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 2-23 O 221/03) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.751,45 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die der Streithelferin zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Streithelferin, die 1983 bei der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen hatte, erteilte dem Kläger unter dem 4.2.1992 Generalvollmacht zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Umschuldung und Zwangsversteigerung ihres Grundstückes und unterzeichnete am 30.6.1992 eine Erklärung, nach welcher das Bezugsrecht aus ihrer Lebensversicherung unwiderruflich dem Kläger zustehen sollte. Mit Schreiben vom 10.9.1997 erklärte die Streithelferin ggü. der Beklagten, dass sie die Rechte aus der Lebensversicherung nicht an den Kläger abgetreten habe und außer ihr niemand zu irgendeiner Verfügung berechtigt sei, was die Beklagte mit dem Hinweis auf die Bezugsrechtserklärung beantwortete. In der Folgezeit machte die Streithelferin ggü. dem Kläger geltend, dessen Tätigkeit gehöre zu den Vorbehaltsaufgaben von Rechtsanwälten und Steuerberatern und verstoße gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz, weshalb die Begünstigung aus der Lebensversicherung rechtsgrundlos erfolgt sei und zurück verlangt werde. Als bei Fälligkeit der Ablaufleistung sowohl der Kläger als auch die Streithelferin Zahlung an sich verlangten, hinterlegte die Beklagte die Ablaufleistung i.H.v. 63.751,45 EUR wegen Gläubigerunsicherheit beim AG Bad Homburg unter Verzicht der Rücknahme.
Der Kläger hält die Hinterlegung für unzulässig, da aufgrund der unwiderruflichen Übertragung des Bezugsrechts an ihn keine ernsthafte Gläubigerunsicherheit bestanden habe und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 63.751,45 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 3.1.2003 zu verurteilen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint zur Hinterlegung berechtigt gewesen zu sein, da aufgrund der Einwendungen der Streithelferin Ungewissheit über die Person des tatsächlichen Gläubigers der Ablaufleistung bestanden habe.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, für die Beklagte habe eine durch verkehrsübliche Prüfung nicht zu behebende Ungewissheit über die Person des Gläubigers bestanden, so dass die Gefahr doppelter Inanspruchnahme gegeben gewesen sei, was zur Hinterlegung berechtigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hält der Kläger daran fest, aufgrund der vorliegenden Erklärung habe über sein unwiderrufliches Bezugsrecht kein Zweifel hinsichtlich seiner Gläubigerstellung bestanden, der Einwand des Versoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz sei unberechtigt, da ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater eingeschaltet gewesen seien.
Er beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung i.S.d. erstinstanzlichen Antrages zu entscheiden.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter erneutem Hinweis darauf, dass der Beklagten schon mangels Vorlage des Originals der Bezugsrechtserklärung eine Klärung der Behauptung der Streithelferin, diese nicht bewusst unterzeichnet zu haben, nicht möglich sei, außerdem seien die Wirksamkeitszweifel wegen möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz nicht ausgeräumt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die nach Klarstellung eins Schreibversehens im Passivrubrum form- und auch fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, denn die Beklagte war zur Hinterlegung der Ablaufleistung nicht berechtigt, so dass durch die Hinterlegung die Erfüllungswirkung nicht eingetreten ist. Die Tatsache allein, dass mit dem Kläger und der Streithelferin zwei Prätendenten die Leistung beanspruchten, reichte für die leistungsbereite Beklagte nach § 372 BGB noch nicht aus, die Summe hinterlegen zu können (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 372 Rz. 6, m.N.; Staudinger/Olzen, BGB, 13. Aufl., § 372 Rz. 17; OLG Köln VersR 1977, 576). Voraussetzungen einer Hinterlegung ist vielmehr, dass die Beklagte infolge einer nicht auf Fahrlässsigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen konnte (BGH v. 28.1.1...