Normenkette
BGB § 633 Abs. 1, § 634
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/12 O 186/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.11.1996 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Rampe zur Tiefgarage auf der Liegenschaft Prof.-W.-Straße 5 in F. derart herzustellen, dass eine Fahrbahnbreite von 3 m in der Toreinfahrt gegeben ist, ferner ein minimaler Kurveninnenradius von 5 m.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten der Streithilfe fallen dem Streithelfer zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 58.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage und verfolgen ihr vom LG abgewiesenes Nachbesserungsbegehren bezüglich der Tiefgarageneinfahrt, das im erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) formuliert ist, in vollem Umfang weiter.
Wegen des Sachverhalts wird auf die zutreffende Darstellung des Sach- und Streitstandes im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat dem klägerischen Nachbesserungsbegehren bezüglich der Tiefgarageneinfahrt (Klageantrag zu 2) nicht stattgegeben und zur Begründung angegeben, es liege insoweit kein Mangel des Gewerks im Sinne einer Abweichung zwischen dem vertraglich zugrunde gelegten Sollzustand und der Istbeschaffenheit vor, weil die Tiefgarage der beantragten Baugenehmigung entspreche. Die Vorgaben der Baubehörde, dass die Tiefgarage samt Zufahrt entspr. der GaVO und der AAGaVO gebaut werde, seien erfüllt. Da es sich nicht um eine gewendelte Rampe (die Krümmung sei kleiner als 70°) handele, sei die Rampe entspr. § 3 Garagenverordnung, die erfordert, dass die Fahrbahn mindestens 3 m betragen muss, gebaut. Unerheblich sei, dass die Zufahrt schmaler sei, da aus § 2 Abs. 3 GaVO folge, dass schmalere Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtsperren zulässig seien.
Da zum Zeitpunkt der Erstellung der Tiefgarage keine weiteren technischen Normen gegolten hätten, die verbindlich seien, folge auch aus der Verpflichtung der Beklagten, die anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten, keine negative Abweichung zwischen Soll- und Ist-Zustand.
Gegen diese Bewertung wenden sich die Kläger mit der Berufung und machen nach wie vor geltend, dass die Zufahrt zur Tiefgarage nicht der Garagenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen entspreche. Es sei von einer gewendelten Rampe auszugehen, weil die Krümmung grö0er als 70° sei.
Es liege auch ein Baumangel vor, weil die Zufahrt zur Tiefgarage nicht dem Stand der Technik und damit auch nicht den Regeln der Baukunst entspräche, die in den EAR 91 (Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Ausgabe 1991), niedergelegt sein.
Entgegen den landgerichtlichen Feststellungen gehe es nicht um Zu- und Abfahrtssperren, worunter Kontrollgeräte und Schranken zu verstehen seien, nicht jedoch Torbereiche und Garagentore. Nach der EAR 91 müsse die Fahrbahnbreite bei geraden Rampen mindestens 3 m betragen, bei gekrümmten Rampen und bei Bogenfahrten aber mindestens 5 m Innenhalbmesser. Die eine Kurve beschreibende Abfahrt zur Tiefgarage münde unmittelbar in die Toreinfahrt zur Tiefgarage. Insgesamt genüge das streitgegenständliche Objekt den Voraussetzungen, wie sie in der EAR 91 aufgestellt sei, nicht. Da die EAR 91 lediglich den Stand der Technik 1991 dokumentiere und die Garagenverordnung die maßgeblichen Werte aufweise, seien die EAR 91 auch angesichts der Planung des Bauvorhabens in 91 und dem Abschluss der notariellen Verträge einschlägig.
Gegenüber dem Einwand der Beklagten, der Abbruch der Rampeninnenwand bzw. Vergrößerung der Außenradien setze zwangsläufig die Inanspruchnahme größerer Grundstücksflächen voraus, weil die Tiefgaragenaußenwand unstreitig auf der Grundstücksgrenze plaziert sei, und der Abbruch der Innenwand habe zur Folge, dass Fahrradkeller und Hauslüftungsraum wegfielen, machen die Kläger unwidersprochen geltend, dass sich hierdurch die besagten Räumlichkeiten lediglich zu 20 % in ihrer Fläche verringerten.
Mit der Berufung haben die Kläger weiter klarstellend dargelegt, dass es außer den 15 Klägern keine weiteren Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft gebe und alle denselben Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätten, wie er mit dem Kläger zu 1) abgeschlossen sei, wobei alle Kläger die ursprünglichen Käufer seien.
Soweit die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich und unangefochten beschlossen habe, die Beklagte im Klagewege in Anspruch zu nehmen und das Berufungsverfahren durchzuführen, genüge es den Vorschriften des Wohnungseigentümergesetzes, zumal es nicht um eine bauliche Veränderung i.S.d. §§ 2, 20 WEG gehe, sondern um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des von der Beklagten geschuldeten Gewerks.
Die Kläger beantragen, das Urteil des LG F...