Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellereigenschaft im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Einem in gewillkürter Prozessstandschaft aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz klagenden Unternehmen fehlt die Aktivlegitimation, wenn es die (streitige) Anspruchsberechtigung (Herstellereigenschaft) des angeblichen Anspruchsinhabers nicht hinreichend darlegt (im Nachgang zu BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - I ZR 537/22 - Rahmenmodule).
Normenkette
UWG § 4 Nrn. 3a, 3b, § 8 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.10.2020; Aktenzeichen 2-06 O 364/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2020, Az. 2-06 O 364/19, teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung "X" als Handelsname oder Unternehmenskennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain "www.(...).de" zu verwenden, wenn dies geschieht, wie folgt abgebildet:
((Abbildung))
Sowie
die Domain "X Stadt1.de" auf die Webseite unter der Domain "www.(...).de" umzuleiten oder umleiten zu lassen, soweit der Inhalt auf der Webseite unter der Domain "www.(...).de" der Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2020 entspricht.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe der Zugriffe auf die Webseite mit den in Ziffer 1 genannten Inhalten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2019 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den erstinstanzlichen Kosten und den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin jeweils 80 % und die Beklagte 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof tragen die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 %.
IV. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind - soweit das landgerichtliche Urteil nicht bereits rechtskräftig ist - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 4 und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) nach Teilaufhebung und Teilzurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2022 - I ZR 53/22, GRUR 2023, 421 - Rahmenmodule) im Wesentlichen noch aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, eine polnische Gesellschaft, vertreibt als Großhandelsunternehmen seit mehreren Jahren über ein internationales Franchisesystem sogenannte "X"-Module auch in Deutschland. Dabei handelt es sich um ein aus Modulen zusammengesetztes Rahmensystem für die einfache und schnelle Errichtung von Messeständen. Die einzelnen Module bestehen aus je einem Aluminiumrahmen und einer Abdeckplatte, die magnetisch am Rahmen befestigt wird. Die Aluminiumrahmen lassen sich mit zweiteiligen Konnektoren ohne Werkzeug zu größeren Einheiten verschrauben.
Die Klägerin ist aufgrund eines mit der W Sp. z.o.o, die zuvor unter X International Sp. z.o.o. (nachfolgend. X International) firmierte (nachfolgend - auch gemeinsam: W) am 02.04.2019 geschlossenen Lizenzvertrags unter anderem ermächtigt, gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die sich auf die Nutzung des "X"-Produktsystems beziehen, im eigenen Namen geltend zu machen.
Die W schloss am 17.04.2014 mit d...