Leitsatz (amtlich)
Haftung des Kommanditisten - Anforderung an die Darlegung von Gläubigerforderungen
Normenkette
HGB §§ 171-172
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 22.09.2017; Aktenzeichen 3 O 131/17) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 22.09.2017, Az. 3 O 131/17, festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Fonds GmbH & Co. KG den Beklagten als Kommanditisten unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht Gießen (im Folgenden das "Landgericht") hat den Beklagten mit am 22.09.2017 verkündetem Urteil antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 15.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch sei aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB begründet. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Kläger als Insolvenzverwalter aufgrund der Ermächtigung des § 80 Abs. 1 InsO zur Rückforderung ohne gesonderten gesellschaftsrechtlichen Beschluss befugt sei. Es hat festgestellt, dass der Kläger während der Jahre 2004 bis 2008 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in einer Gesamthöhe von 22.500 EUR erhalten hat und sein Kapitalanteil an der Insolvenzschuldnerin unter den Betrag der geleisteten Kommanditeinlage herabgemindert war. Es fehle am Vortrag des Beklagten, dass er diese Zahlungen aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Die so erhaltene Summe sei daher abzüglich der im Laufe eines Sanierungsverfahrens von der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten 7.500 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte habe nämlich nicht dargelegt, dass diese 15.000 EUR zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt würden. Der Kläger habe dagegen durch Vorlage der Insolvenztabelle und aktualisierter Kontoauszüge hinreichend dargelegt, dass das Vermögen der insolventen Gesellschaft nicht im Entferntesten ausreiche, die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 5.038.745,02 EUR auszugleichen. Hierfür komme es nur auf das aktuell vorhandene Vermögen der insolventen Gesellschaft an. Auch wenn die Insolvenztabelle gegenüber dem Kommanditisten keine Rechtskraftwirkung entfalte, bleibe es Sache des Beklagten, konkrete Einwendungen und Einreden gegen die festgestellten Forderungen vorzutragen, was er nicht ausreichend getan habe. Auf formale Mängel bei der Anmeldung der Insolvenzforderungen komme es nicht an.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Beklagte rügt den Rechtsweg und beantragt Vorabentscheidung nach § 17a GVG. Daneben bemängelt er insbesondere, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zur Tabelle festgestellt seien mit der Folge, dass der Kommanditist sich damit nicht mehr im Detail auseinandersetzen dürfe. Hierdurch werde dem beklagten Kommanditisten, der nicht Verfahrensbeteiligter des Insolvenzverfahrens sei, rechtliches Gehör zu den einzelnen Gläubigerforderungen verwehrt. Ein Kommanditist werde dadurch schlechter gestellt als ein Komplementär, der ein Widerspruchsrecht im Insolvenzverfahren habe. Er werde auch schlechter gestellt als übrige Schuldner, die Vollstreckungsgegenklage einreichen könnten. Der Insolvenzverwalter mache die Forderung als Teilleistungsklage geltend und müsse deshalb die Ansprüche jedes einzelnen Drittgläubigers substantiieren und beweisen. Es reiche hierfür nicht aus, auf die Insolvenztabelle zu verweisen, aus der sich der Streitgegenstand nur rudimentär ergebe. Es gebe keine Rechtskrafterstreckung auf den am Verfahren nicht beteiligten Kommanditisten. Der Klägervortrag sei daher schon nicht schlüssig. Das Landgericht habe zudem nicht rechtlich gewürdigt, dass der Kläger jede einzelne Ausschüttung der Fondsgesellschaft an den Beklagten zu beweisen habe. Ein Auszug aus einer Sammelüberweisung reiche nicht aus. Das Landgericht habe auch verkannt, dass nur ordnungsgemäße Forderungsanmeldungen verjährungshemmend wirken könnten. Der Beklagte habe dagegen die zur Tabelle angemeldeten Forderungen ausreichend bestritten, soweit ihm dies angesichts des Klägervortrags überhaupt möglich gewesen sei, und die Einrede der Verjährung erhoben. Er bestreite auch, dass die Forderungen wirksam zur Tabelle angemeldet worden sind. Die Tabelle sei zudem mangelhaft.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.04.2019 (Bl. 388 ff. d. A.) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den Parteien mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Hieraufhin trug der Beklagte vor, der Kläger hab...