Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht/Vertragsrecht: Kaufpreis. Kaufvertrag. CISG. UN-Kaufrecht. Angebot
Normenkette
CISG Art. 14, 54
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 273/99) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Kaufpreiszahlung für 330 Kartons Textilgarn in Höhe von 79.036,- US-$.
Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, ist die rechtlich selbstständige Tochter der "S" in O1 (künftig: S). Der Beklagte betreibt den Textilhandel "I", der 1998 in O2 ansässig war.
Wie zwischen den Parteien in der Berufung unstreitig geworden ist, vermittelte der Beklagte im November 1997 Kaufverträge über fünf Container gezwirnten Garnes zwischen der Firma T O3 und S. Weil S Lieferprobleme hätte, vereinbarte man, dass der Beklagte eine bestimmte Menge des für T bestimmten, noch nicht gezwirnten Garnes erwirbt, durch eine Zwirnerei in O4 zwirnen lässt und dann an T liefert.
Mit Fax vom 2.3.98 (Bl. 47 d.A.) schrieb die Klägerin in englischer Sprache an den Beklagten:
"(...) Am 27.2.98 erhielten wir ein Fax von S mit der Bitte, Ihnen eine Rechnung über einen Ihnen zu verkaufenden Container auszustellen, Könnten Sie uns bitte die Lieferadresse angeben. (...)".
Der Beklagte antwortete mit Fax vom 5.3.98 (BI. 48 d.A.) in englischer Sprache, indem er als Lieferadresse die Zwirnerei in O4 angab.
Mit Fax vom 10.3.98, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, übermittelte der Managing Agent der Klägerin, die D aus O5 dem Beklagten die Rechnung der Klägerin Nr. ... vom 11.3.98 (Bl. 24 d.A.).
Mit Fax vom 11.3.98 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Waren müssten in Italien zollamtlich abgefertigt werden. Sie würden sodann an die von dem Beklagten angegebene Lieferadresse geschickt. Die dem Beklagten bereits übermittelte Rechnung müsse jedoch noch um die Mehrwertsteuer ergänzt werden. Er werde deshalb eine neue Rechnung erhalten, wenn er die Mehrwertsteuer-Nummer mitgeteilt habe. Daraufhin antwortete der Beklagte per Fax noch am selben Tag und teilte seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Sodann übermittelte die Klägerin dem Beklagten ihre nunmehr mit Mehrwertsteuer versehene Rechnung Nr. ... mit Datum 11.3.98 (Bl.24 d.A.) über einen Gesamtbetrag von 79.036,- US-$. Auf der Rechnung ist - genauso wie auf dem vorausgehenden Exemplar - vermerkt: "All transactions & sales are subjekt to swiss law".
Am 16. oder 18.3.98 bat die Klägerin den Beklagten vor dem Versand der Waren um eine geeignete Zahlungsgarantie in Form eines Schuldanerkenntnisses (promissory note).
Der Beklagte übermittelte daraufhin per Fax am selben Tag das gewünschte Schuldanerkenntnis in englischer Sprache an die Klägerin (Bl. 50 d.A.) in das Adressfeld schrieb er:
"S"
... "
(es folgt der Name der Mitarbeiterin der Klägerin Mrs. E und deren Faxnummer in ...).
Im Folgenden bat die Klägerin den Beklagten mit Fax vom 18.3.98 (Bl. 105 f. d.A) um ein erweitertes Schuldanerkenntnis. Der Beklagte teilte noch am selben Tag per Fax mit, dass er die gewünschte Erklärung zusenden werde. Obwohl der Beklagte die gewünschte Erklärung nicht zusandte, lieferte die Klägerin die Ware am 22.3.98 an die von dem Beklagten angegebene Lieferadresse aus.
Mit Fax vom 17.2.00 (Bl. 158 d.A.) in englischer Sprache bestätigte S gegenüber der Klägerin, dass diese das streitbefangene Garn von S gekauft habe und letztere keinen Kaufvertrag über dieses Garn mit dem Beklagten hatte.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Kaufpreis, den der Beklagte trotz Mahnung durch Anwaltsschreiben vom 8.3.99 nicht zahlte.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Aufgrund der Telefaxe vom 2.3. und 5.3.98 sei ein Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.036,- US-$ nebst 5 % Zinsen seit 12.4.98 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Mit der Klägerin sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Diese sei vielmehr lediglich als Agentin für S tätig geworden. Die 330 Kartons Garn seien Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S, wie sie in seinem Schreiben vom 26.2.98 (Bl 103 d.A.) an S in englischer Sprache festgehalten sei.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7.1.00 (Bl. 132 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das angeblich am 10.1.00 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.1.00 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit am 17.4.00 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor:
Das Telefax vom 2.3.98 könne als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages angesehen werden. Aus dem Text sei ersichtlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Container verkaufen wolle. Darüber hinaus ergebe sich auch der Bindung...