Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit von Nachbewertungsklauseln in AGB der Treuhandanstalt

 

Normenkette

AGBG § 9

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 O 405/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt v. 6.8.1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 450.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Der Beklagte ist mit 276.682,83 DM beschwert.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Treuhandanstalt. Diese veräußerte durch notariellen Vertrag des Notars S.-S. in M. v. 16.6.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den einzigen Geschäftsanteil im Wert von 3.000.000 DM an der L.und F.technik H. GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 100.000 DM. Im Sachvermögen der verkauften Gesellschaft befanden sich ein Grundstück in Sch. sowie ein Grundstück in H. mit insgesamt 91.187 Quadratmetern. Die Parteien waren sich darüber einig, dass dieser Grundbesitz nur mit einem vorläufigen Wertansatz bei der Kaufpreisbildung Berücksichtigung finden sollte. Der Ausgangswert für den Wert der beiden Grundstücke wurde in § 8 des Kaufvertrages mit 547.122 DM (6 DM pro Quadratmeter) festgesetzt. Zu einem auf den 30.6.1994 festgelegten Stichtag sollte der Verkehrswert der beiden Grundstücke durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich festgestellt werden unter Ausschluss des Rechtsweges. Falls der vom Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des Grundsbesitzes den Ausgangswert übersteige, sollte sich der Kaufpreis nachträglich erhöhen, jedoch auf höchstens weitere 273.561 DM (weitere 3 DM pro Quadratmeter). Im Einzelnen wurde hierzu in § 8 des Kaufvertrages geregelt:

„(1) Für die Zwecke der Durchführung einer Nachbewertung nach dieser Vorschrift wird festgelegt, dass der der Gesellschaft zum Übergangsstichtag gehörende Grund und Boden – ohne aufstehende Gebäude – unter Zugrundelegung eines Quadratmeter-Preises von 6 DM einen Ausgangswert von 547.122 DM hat.

(2) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des in Absatz (1) aufgeführten Grundbesitzes auf den 30.6.1994 („Nachbewertungsstichtag”) festzustellen. Dabei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die üblicherweise Einfluss auf den Verkehrswert von Grund und Boden haben …, jedoch nicht die auf diesem Grund befindlichen Gebäude, deren Vorhandensein und Zustand den Wert von Grund und Boden weder erhöhen noch reduzieren sollen. Soweit der Käufer oder die Gesellschaft Kosten für wertsteigernde Maßnahmen hinsichtlich Grund und Boden getragen haben, sind diese Kosten nachzuweisen. Sie reduzieren, soweit sie angemessen sind, den festzustellenden Wert von Grund und Boden.

(3) Der Verkehrswert ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich, unter Ausschluss des Rechtsweges, festzustellen. Der Verkäufer schlägt dem Käufer schriftlich bis zum Nachbewertungsstichtag einen solchen Sachverständigen vor. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht der Käufer binnen eines Monats nach Zugang des Vorschlages schriftlich ggü. dem Verkäufer widerspricht.

(4) Falls der vom Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des Grundbesitzes den Ausgangswert übersteigt, erhöht sich der Kaufpreis nachträglich.

Der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf den sich aus dem nachfolgenden Berechnungsschema ergebenden Endbetrag, jedoch auf höchstens 273.561 DM (weitere 3 DM pro qm).”

In § 17 Abs. 2 des Vertrages wurde als Gerichtsstand und Erfüllungsort Berlin vereinbart, in § 17 Abs. 6 wurde geregelt, dass der Käufer und die Gesellschaft als Gesamtschuldner alle Kosten des Vertrages und seiner Durchführung tragen. Gemäß § 4 des Vertrages ist für den Fall des Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises dieser mit 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch mit 12 % zu verzinsen.

Nachdem die Klägerin im Juni 1994 den Ingenieur H.-D.D. als Sachverständigen vorgeschlagen hatte und der Beklagte im September 1994 diesem Vorschlag zugestimmt hatte, erteilte der genannte Gutachter unter dem 25.11.1994 ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstückes H., den er mit 139.927 DM angab, sowie unter dem 5.12.1994 ein weiteres Gutachten über das Grundstück in Sch., dessen Verkehrswert er mit 139.927 DM ermittelte. Hinsichtlich beider Gutachten wird auf deren Inhalt Bezug genommen. An Gutachterkosten entstanden insoweit 3.121,83 DM.

Da der sich aus beiden Gutachten ergebende Verkehrswert der beiden Grundstücke zum Stichtag 30.6.1994 unter Abzug des Ansatzwertes den in § 8 geregelten Höchstbetrag von...

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