Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung: Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütungen, wenn Anleger nur die Höhe der Rückvergütungen nicht kennt
Normenkette
BGB §§ 195, 199
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.03.2013; Aktenzeichen 2-7 O 94/12) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 204/14 (anhängig)) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 15.3.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds A Immobilien mbH & Co. Objekt ... KG (WKN 981397) zum Nennwert von 100.000 EUR zzgl. 5 % Agio am 16.6.2003 geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrags nicht zustehe, weil das Zustandekommen eines Beratungsvertrags und damit die Verletzung von Beratungspflichten nicht festzustellen sei. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Umstände, die die Annahme eines Beratungsvertrags rechtfertigen, nicht hinreichend dargetan, was die Beklagte bereits in der Klageerwiderung gerügt habe. Der Kläger habe zunächst vortragen lassen, er sei von Herrn B telefonisch auf die streitgegenständliche Beteiligung hingewiesen und zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden, ohne Ort und Zeitpunkt der Gespräche zu nennen. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Kläger erklärt, Herr B habe ihn angerufen und auf die Beteiligung, deren Sicherheit und die Rendite aufmerksam gemacht. Hinsichtlich des zunächst behaupteten Folgegesprächs habe der Kläger eingeräumt, sich gar nicht sicher zu sein, ob es über das - ohne nähere Zeitangabe gebliebene - Telefonat hinaus noch ein weiteres Beratungsgespräch gegeben habe, so dass hiervon nicht ausgegangen werden könne. Neben dem Widerspruch im Vortrag des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er einen konkreten Beratungszeitpunkt nicht habe benennen können, der jedoch für eine substantiierte Darlegung erforderlich sei. Weiterhin fehle es dem vom Kläger behaupteten Beratungsgespräch auch und gerade inhaltlich an der notwendigen Substanz. Es habe sich allenfalls um ein kurzes Telefonat gehandelt, bei dem die Beteiligung als sehr sichere Anlage mit guten Renditeaussichten angepriesen worden sein soll mit Angaben zum Eigentümer des Objekts und seinem Mieter. Die behaupteten Angaben des Herrn B seien allgemein gehalten und wiesen ersichtlich werbenden Charakter auf ohne vertiefendes Eingehen auf die maßgeblichen Gesichtspunkte der streitgegenständlichen Beteiligung. Eigene Nachfragen habe der Kläger nicht vorgetragen.
Der Kläger hat am 19.4.2013 gegen das ihm am 20.3.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 22.7.2013 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.
Das LG habe zu Unrecht entschieden, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert zum Vorliegen eines Beratungsvertrags sowie etwaiger Pflichtverletzungen vorgetragen habe und sich erst gar nicht mit der individuellen Falschberatung und unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen etc. befasst. Die Anforderungen an die Substantiierung seien viel zu hoch, zu etwaigen eigenen Vorkenntnissen müsse der Kläger nicht vortragen, zudem komme es auf sie bei den Rückvergütungen nicht an. Wenn man sich an der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 9.3.2011 - XI ZR 191/10; Urt. v. 6.12.2012 - III ZR 66/12) und der OLG (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.4.2011 - 17 U 99/09) orientiere, sei eindeutig vom Vorliegen eines Beratungsvertrags auszugehen. Nach diesen Vorgaben habe der Kläger in der Klageschrift und der Replik hinreichend substantiiert zum Vorliegen einer Beratungssituation vorgetragen, wie entsprechende Zitate belegten. Zudem habe die Beklagte den klägerischen Vortrag nicht hinreichend bestritten. Das LG habe auch den hilfsweise angebotenen Zeugenbeweis ignoriert, obwohl die Benennung des Zeugen B keine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge gehabt habe.
Im Rahmen der Beratung hätte die Beklagte den Kläger über die an sie fließenden Rückvergütungen aufklären müssen, wobe...