Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners, wenn dieser nur Ratenzahlungen leistet

 

Normenkette

InsO § 17 Abs. 2 S. 2, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2016; Aktenzeichen 2-25 O 36/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.6.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das am 24.6.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des X Ansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung geltend.

Über das Vermögen des X eröffnete das AG A mit Beschluss vom 16.8.2012 (Bl. 22 ff. d.A.) das Insolvenzverfahren (Az ...) und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Im Vorfeld der Eröffnung hatte die Klägerin am 9.8.2012 ein Gutachten über das Vermögen des Insolvenzschuldners erstellt (Bl. 25 ff. d.A.).

Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten bestand einst eine Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer der Beklagte an den Insolvenzschuldner lebende Schweine verkaufte und dieser die Tiere sodann schlachten ließ. Ab Sommer 2009 wurde der einst von dem Beklagten geführte Viehhandel durch die B GmbH betrieben.

Zuvor hatte der Beklagte dem Insolvenzschuldner für den Verkauf von Lebendvieh mehrere Lieferungen in Höhe von insgesamt EUR 46.000,00 in Rechnung gestellt. Darauf leistete der Insolvenzschuldner an den Beklagten im Jahre 2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 22.000,00 in Teilbeträgen von jeweils EUR 500,00. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsdaten wird auf die auf den S. 4 f. der Klageschrift (Bl. 15 f. d.A.) abgedruckte Tabelle Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3.11.2015 (Bl. 51 ff. d.A.) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Insolvenzanfechtung bezüglich aller Zahlungen aus den Jahren 2010 und 2011 und forderte ihn auf, bis zum 17.11.2015 einen Betrag in Höhe von EUR 46.000,00 auf das dort näher bezeichnete Insolvenz-Anderkonto einzuzahlen.

Mit einem auf den 17.11.2015 datierten Schreiben wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Sie wies auf die "baldige Verjährung etwaiger Insolvenzanfechtungsansprüche" hin und schlug ihm die Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung vor. Dabei kündigte sie gerichtliche Schritte für den Fall an, dass sich der Beklagte bis zum 25.11.2015 nicht einverstanden erkläre und keine Zahlung leiste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens Bezug genommen (Bl. 95 ff. d.A.).

Mit Fax-Schreiben vom 25.11.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass dieser ein Schreiben vom 3.11.2015 nicht erhalten habe und er die Zahlungsaufforderung zurückweise. Hierauf übersandte die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Schreiben vom 3.11.2015. Dieser teilte daraufhin mit, dass die Angelegenheit geprüft werde, bislang die Zahlungsaufforderungen jedoch zurückgewiesen würden. Nach erfolgter Prüfung wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2015 die klägerischen Ansprüche zurück. Mit Schreiben vom 11.12.2015 unterbreitete die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Vergleichsangebot über eine Zahlung in Höhe von EUR 25.000,00. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2015 mit, dass keine Basis für einen Vergleich vorhanden sei.

Die Klägerin stellte sodann bei dem AG Hünfeld am 21.12.2015 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten. Mit dem Antrag machte sie als Hauptforderung einen Zahlbetrag in Höhe von EUR 22.000,00 geltend, wobei sie die Forderung mit "Insolvenzanfechtung vom 16.8.2012" bezeichnete. Der am 28.12.2015 erlassene Mahnbescheid des AG Hünfeld wurde dem Beklagten am 31.12.2015 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten gab das AG Hünfeld das Verfahren mit Verfügung vom 21.1.2016 an das LG Frankfurt am Main ab; dort ging die Akte am 25.1.2016 ein. In der Anspruchsbegründung vom 12.2.2016 führte die Klägerin u.a. aus, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von EUR 22.000,00 um die Summe der im Jahr 2011 vom Insolvenzschuldner erbrachten Zahlungen handeln solle.

Die Klägerin hat behauptet, der Insolvenzschuldner habe bei den Zahlungen im Jahr 2011 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

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