Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 27.10.2015; Aktenzeichen 2 O 223/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung geltend.

Der Kläger war vom 01.06.2009 bis zum 06.12.2010 Geschäftsführer der A GmbH & Co.KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgericht Stadt1 am 01.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnete (Anlage BLD 1, Bl. 72 der Akte) und die Streithelferin zur Insolvenzverwalterin bestellte.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für ihre geschäftsführenden Organe (Anlage 1, Bl. 5 ff. der Akte). In den Vertrag einbezogen waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (im Folgenden ULLA, Anlage 8, Bl. 27 ff. der Akte). Nach Ziffer 1. 1 ULLA gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nach Ziffer 1.2 ULLA sind versicherte Personen sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person (Ziffer 2 ULLA). Nach Ziffer 3.2 ULLA sind, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, auch Schadensersatzansprüche versichert, die nicht später als fünf Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Anspruch auf den Versicherungsschutz können nur die versicherten Personen geltend machen (Ziffer 9.1 ULLA). Ziffer 10.2 ULLA hat unter anderem folgenden Wortlaut:

b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät die Versicherungsnehmerin ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. ....

c) Der Versicherer wird die Versicherungsnehmerin in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.

d) Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er die Versicherungsnehmerin mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2.c) darauf hingewiesen hat.

Unter dem 30.03.2011 (Bl. 19 der Akte) fertigte die Beklagte ein an die Insolvenzschuldnerin gerichtetes Schreiben, mahnte den Folgebeitrag für die Zeit vom 01.03.2011 bis 01.03.2012 binnen zwei Wochen an und wies auf die Regelung in § 38 Abs. 2 VVG bzw. Ziffer 10.2.b) ULLA hin. Ein weiteres Mahnschreiben an die Insolvenzschuldnerin datiert auf den 23.04.2011 (Bl. 21 der Akte). Mit ebenfalls an die Insolvenzschuldnerin gerichtetem Schreiben vom 18.05.2011 (Bl. 23 der Akte) sprach die Beklagte die Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 38 Abs. 3 VVG wegen Zahlungsverzugs.

Die Insolvenzschuldnerin übernahm am Bauvorhaben "Logistikzentrum in Stadt2" das Gewerk "Erstellung einer Betonfahrbahndecke". Die Insolvenzschuldnerin stellte ihre Leistungen der Auftraggeberin, der Firma C GmbH, mit Schlussrechnung vom 14.03.2012 (Anlage 10, Bl. 92 der Akte) in Rechnung. In der Rechnung ist als Leistungszeitraum "01.09./48. KW 2010/6./2011" vermerkt. Die Mangelfreiheit des Werkes ist zwischen den Bauvertragsparteien streitig; die Auftraggeberin lehnt die Zahlung des restlichen Werklohns ab.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 (Anlage 2, Bl. 9 ff. der Akte) machte die Insolvenzverwalterin gegen den Kläger Schadensersatzansprüche nach "§ 64 GmbHG" in Höhe von 173.938,30 EUR geltend. Die Insolvenzschuldnerin leitete gegen die Firma C GmbH & Co.KG ein selbständiges Beweisverfahren ein und verkündete dem Kläger den Streit, der dem Verfahren auf Seiten der Firma C beitrat (LG Stadt1, .../14). Die Insolvenzverwalterin erhob gegen den Kläger vor dem Landgericht Stadt1 Klage auf Zahlung von 1...

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