Entscheidungsstichwort (Thema)

Prospekthaftung. Garantiefonds. Anlageberatungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine anleger- und anlagegerechte Beratung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger die wesentlichen Risiko- und Kostenfaktoren einer Anlage kennt. Dazu gehört als eine von mehreren Komponenten auch die Höhe der Provision, die die Bank für die Vermittlung der Anlage hält. Nur diese Information ermöglicht dem Kunden, das Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung abzuschätzen und lässt Rückschlüsse auf das Risiko der Anlage zu.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.10.2009; Aktenzeichen 2/5 O 332/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2009, 2/5 O 332/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe vorher leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit der Berufung wehrt sich der Kläger gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2009, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hatte am 19.10.2004 den ... VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 5.000,00 € gezeichnet. Der Kläger hat im Jahre 2004 eine höhere Abfindung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis erhalten und war auf der Suche nach einer ertragreichen Kapitalanlage, um u.a. seine Steuerlast zu minimieren. Das Landgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten gegenüber dem Kläger keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat die Vorinstanz die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dahingestellt sein lassen, gleichwohl meint die Kammer, die Einrede sei nicht begründet gewesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist und die Beratung hatte sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Der Kläger hatte nach den insoweit mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Landgerichts vor Zeichnung der Anlage einen Prospekt erhalten, der zwar recht umfangreich war, jedoch übersichtlich gegliedert und in verständlicher Sprache abgefasst gewesen war.

Der Kläger hat behauptet, anlässlich eines ersten Gesprächs am 16.06.2004 mit dem Zeugen Z1 sei der Fonds als geradezu ideal dargestellt worden, um die Anlageziele des Klägers zu erreichen, die darin bestanden hätten, dass die Anlage möglichst sicher und möglichst steueroptimiert zu erfolgen habe. Der Zeuge Z1 habe erklärt, dass auch bei Ausbleibung der Ausschüttungen bei einer Zeichnungssumme von 100.000,00 € ein maximales Risiko von 10.000,00 € bestehe. Tatsächlich betrüge jedoch das Risiko bei dieser Zeichnungssumme nicht nur 10.000,00 €, sondern 18.746,72 €.

Der Zeuge Z1 habe des Weiteren ausgeführt, dass der Anleger die Garantieleistung am Ende der Fondslaufzeit direkt von der A-Bank AG (A) erhalte. Deshalb bestünde das Risiko nur in dem sogenannten Bonitätsrisiko der A. Daraus habe sich für ihn der Eindruck ergeben, dass es sich bei der Anlage auch - wie bezeichnet - um einen Garantiefonds handelte. Ihm seien keinerlei Hinweise gegeben worden, dass ein Großteil der Gelder für Gewährleistung der angeblichen Kapitalgarantie nicht in Filmprojekte investiert worden sei, sondern direkt an die A geflossen sei. Darüber hinaus seien ihm nicht die Hintergründe der angeblichen Bankgarantie erläutert worden und es sei ihm auch nicht dargelegt worden, dass es sich um eine Schuldübernahme handelte. Letztendlich sei er auch nicht darüber aufgeklärt worden, wie hoch die Provisionen waren, welche der Beklagten aus der Fondszeichnung zugeflossen waren.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.11.2008 Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der ... VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehen der A-Bank AG freizustellen, dass dort unter der Darlehnskontonummer ... geführt wird und der Finanzierung der Beteiligung an der ... VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... dient,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Beteiligung an der ... VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... res...

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