Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 30.12.1999)

 

Gründe

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht zugunsten der in Belgien ansässigen Beklagten die Kosten ihrer in Köln ansässigen Korrespondenzanwälte bei der Kostenausgleichung mit berücksichtigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. JurBüro 1988, 758, mit modifizierender Anmerkung Mümmler; 88, 1186; auch Gerold-Schmidt-v.Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rn. 35; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichw. Ausländer, m.w.N.), wonach bei einer ausländischen Partei die Einschaltung eines Verkehrsanwalts -- mit Sitz im Ausland oder aber in der Bundesrepublik, und zwar in letzterer auch am sog. dritten Ort -- im ersten Rechtszug grundsätzlich als notwendig anzusehen ist. Hieran ist zur Zeit noch festzuhalten. Der Beschluß des OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 427, steht dem nicht entgegen.

Die Klägerin verweist zwar zu Recht auf den Zusammenschluß der EU-Staaten und die Bildung des Gemeinsamen Marktes. Sie verweist auch zu Recht darauf, daß sprachliche Schwierigkeiten die Einsetzung eines Korrespondenzanwalts nicht zu rechtfertigen vermögen und die fortschreitenden Kommunikationsmöglichkeiten Firmen durchaus in die Lage versetzen, einen französisch sprechenden Rechtsanwalt in Hamburg zu finden. Doch ist die Rechtsangleichung innerhalb der EU insbesondere im Prozeßrecht noch nicht so weit gediehen, daß von der dargelegten Rechtsprechung abgewichen werden müßte.

Daran, daß der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht umfangreich und schwierig war, bestehen keine Zweifel. Daß die Beklagte eine Niederlassung oder Vertriebsorganisation im Inland hätte, ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch sonst nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962433

MDR 2000, 664

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