Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, kann ein sofortiges sein.
2. Bevor ein geschiedener Ehegatte auf Befreiung von einer Gesamtschuld klagt, muss dem anderen Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch in geeigneter Weise außergerichtlich zu verwirklichen.
Normenkette
ZPO §§ 93, 276 Abs. 1, § 307
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 12 W 25/01) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten (12 U 38/01) wird das Schlussurteil des LG Hamburg vom 6.6.2001 abgeändert. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Hamburg vom 19.7.2001 (12 W 25/01; Verweigerung von Prozesskostenhilfe) aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den PKH-Antrag des Beklagten an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt mit der am 31.1.2001 eingereichten Klage vom 25.1.2001 von dem Beklagten Befreiung von gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse St. i.H.v. 160.000 DM. Mit Schreiben vom 3.1.2001 hatte die Sparkasse mitgeteilt, dass 6.346,36 DM offen seien. Mit Schreiben vom 17.1.2001 hatte die Sparkasse die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Sicherheit für das Darlehen gekündigt werde, wenn keine ordnungsgemäße Rückführung des Darlehens erfolge. Die Klägerin hatte zur Besicherung des Darlehens auf ihrem eigenen Grundstück zugunsten der Sparkasse Stormarn eine Grundschuld von 30.000 DM eintragen lassen.
Das LG hatte das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgegeben, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klage anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, anderenfalls könne ein Versäumnisurteil ergehen. Für den Fall, dass er sich verteidigen wolle, wurde dem Beklagten gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Einreichung einer Klageerwiderung gesetzt. Die Klageerwiderung müsse sämtliche Ausführungen und Argumente enthalten, die das Gericht seiner Ansicht nach berücksichtigen solle, um zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen.
Die Klage wurde am 14.2.2001 zugestellt. Am 28.2.2001 zeigten die Bevollmächtigten des Beklagten per Fax an, dass sie den Beklagten vertreten und dieser sich gegen die Klage verteidigen werde. Mit dem am gleichen Tage per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 7.3.2001 wurde der Klageanspruch anerkannt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin habe ihm, obwohl er seit über einem Jahr darauf gedrängt habe, erst am 28.1.2001 persönliche Papiere übergeben, ohne die er sich weder um eine Stellung als Elektriker bewerben noch eine Umschichtung der Kreditverbindlichkeiten erreichen konnte. Die Klägerin habe gewusst, dass er seit 1999 auf eine neue Arbeitsstelle angewiesen sei. Hätte er nämlich eine dauerhafte neue Arbeitsstelle gefunden, wäre ihm eine Kreditumschichtung leichter gefallen. Die Klägerin hätte ihm nach Aushändigung der Papiere die Zeit einräumen müssen, die er benötigte, um sich nach Terminabsprache mit seiner Hausbank in Verbindung zu setzen. Die Kosten für ihr vorschnelles, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten müsse sie allein tragen.
Das LG hat den Beklagten durch das am 14.3.2001 im schriftlichen Vorverfahren erlassene Anerkenntnis-Teil-Urteil dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Durch ebenfalls im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Schlussurteil vom 6.6.2001 hat das LG dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben habe, da er jedenfalls den Klageanspruch nicht sofort anerkannt habe. Im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens hätte das Anerkenntnis bis zum Ablauf der in § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmten Notfrist abgegeben werden müssen.
Das Schlussurteil wurde dem Beklagten am 21.6.2001 zugestellt. Mit dem per Fax am 29.6.2001 beim Hanseatischen OLG eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Beklagte sofortige Beschwerde, hilfsweise vorsorglich Berufung eingelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet. Kein Beklagter könne gezwungen werden, innerhalb der Verteidigungsfrist irgendeinen Antrag zu formulieren. Es gehe zunächst allein darum, den Erlass eines Versäumnisurteils zu vermeiden. Mit entsprechender Begründung wendet sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs. In demselben Schriftsatz weist er zu dem Antrag der Klägerin auf Ersatzvornahme darauf hin, dass er versuche, die Eigentumswohnung an den Mieter zu veräußern. Der Kaufpreis sei unwiderruflich an die Sparkasse St. abgetreten, die ihn auf das streitbefangene Darlehen verrechnen werde.
Nach Auffassung der Klägerin hat der Beklagte dadurch Veranlassung zur Klage gegeben, dass er seit Juni 2000 kei...