Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 25.07.2001; Aktenzeichen 318 T 66/01) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 25.7.2001 abgeändert.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek, Abt. 715 II, vom 5.3.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.045 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die richtige Verteilung von Instandsetzungskosten für die beabsichtigte Reparatur von Durchfeuchtungsschäden am Dach eines Tiefgaragengebäudes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 160 Wohneinheiten in 6 Gebäuden, deren Wohnungseigentümer die Antragsgegner mit insgesamt 9.642 Zehntausendstel Miteigentumsanteilen sind, und einer dem Antragsteller gehörenden Teileigentumseinheit verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 358/10.000stel, die gem. § 2 Ziff. 161) der Teilungserklärung vom 22.4.1983 "mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit den Nr. 1-64 bezeichneten Garagen" in der in einem separaten Gebäude befindlichen Tiefgarage sowie "dem Sondernutzungsrecht an den mit den Nr. 65-134 bezeichneten PKW-Stellplätzen auf der genannten Tiefgarage" verbunden ist.
In § 3 der Teilungserklärung ist unter der Überschrift "Gegenstand des Wohnungseigentums" u.a. bestimmt:
"2. Gegenstand des Sondereigentums:
Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 dieser Teilungserklärung mit Nr. W 1-W 160 und 1-64 bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmungen wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:
a) die zu den in § 2 bezeichneten Wohnungen gehörenden Räume einschl. der Balkone,
b) soweit gesetzlich zulässig, die innerhalb und außerhalb der Wohnungen befindlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit diese nicht gemeinschaftlichem Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind,
c) hinsichtlich der Wohnungen insb. der Fußbodenbelag einschl. Estrich, Deckenputz.
3. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums:
Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach § 3 Ziff. 2 dieses Vertrages zum Sondereigentum gehören, sowie insb.
a) der Grund und Boden, die nicht zu dem Gebäude gehörenden Anlagen des Grundstücks und die Gartenanlagen.
b) Diejenigen Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, die Fundamente, tragende Konstruktionen, Dach, Außenwände und nichttragende Zwischenwände, soweit sie ein Sondereigentum von einem anderen oder vom gemeinschaftlichen Eigentum trennen."
§ 7 der Teilungserklärung enthält folgende Regelung:
"Instandhaltung und Instandsetzung
1. Jeder Wohnungseigentümer hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind, oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden oder diesem zu dienen bestimmt sind, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen, und zwar auf eigene Kosten.
2. Für die Versorgungsleitungen von Gas und Wasser gilt die Regelung des Abs. 1 nur ab den Abzweigungen von der Hauptleitung.
3. Soweit die Verpflichtung nach den vorstehenden beiden Absätzen nicht den jeweiligen Wohnungseigentümer trifft, wird das Gemeinschaftseigentum auf gemeinschaftliche Kosten der Wohnungseigentümer (Kostenanteil entsprechend dem Miteigentumsanteil) instandgehalten und bei Beschädigung instandgesetzt. Der Wohnungseigentümer hat in allen diesen Fällen Einwirkungen auf sein Sondereigentum in dem erforderlichen Maß zu dulden und insb. Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten."
In einem vorangegangenen Verfahren aus dem Jahre 1991 hatte ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abrechnung für das Jahr 1990 u.a. mit der Begründung angefochten, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kosten der Verwaltung und Bewirtschaftung allein auf 160 Wohnungseigentümer unter Aussparung des Teileigentümers umgelegt worden seien. Streitig war insoweit die Auslegung von § 10 der Teilungserklärung, der u.a. lautet:
"Kosten und Lasten
1. Soweit Gebühren, Kosten oder Lasten für jedes Wohnungseigentum getrennt anfallen, werden sie auch getrennt von dem jeweiligen Wohnungseigentümern getragen. Ansonsten entfällt auf jedes Wohnungseigentumsrecht der Anteil entsprechend dem Miteigentumsanteil.
2. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach dem Verhältnis der sich aus § 2 dieser Erklärung ergebenden Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG) alle Lasten, die ...