Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der am 14.04.2008 veröffentlichte Anlageprospekt zum Fonds "V. GmbH & Co. KG" insoweit unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig ist, als er:
a) auf S. 10 die Aussage trifft, dass auch die Mieten für das Objekt in Haarlem durch ein Gutachten für marktgerecht erklärt wurden, ohne in diesem Zusammenhang den unstreitigen Overrent zu erwähnen, durch folgende Formulierung:
"Gutachten
Der vereinbarte Kaufpreis und die Mieten der Immobilien wurden laut unabhängigem Gutachter E. (s. "Vertragspartner", S. 126 f.) zum Zeitpunkt der Bewertung (15.10.2007 für Arnheim und 07.03.2008 für Haarlem) für marktgerecht erklärt."
j) auf S. 40 nicht darüber aufklärt, dass die Vertragsmiete des Objektes T. in Haarlem bei Prospekterstellung 13,5 % über der Marktmiete liegt (sog. Overrented), so dass nach der Mietzinsrevision im Mai 2013 mit einer deutlichen Reduzierung der Vertragsmiete zu rechnen ist, welche von dem Gutachten E. mit 2.468.031 EUR p.a. beziffert wird und die Angaben im Prospekt dazu unvertretbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
"Mietvertrag
Die für den gesamten Mietvertragsgegenstand vertraglich vereinbarte, anfängliche Jahresmiete betrugt insgesamt EUR 2.460.285,50 und wird zum 01.01. jedes Jahr auf Basis des niederländischen Verbraucherpreisindexes (CPI) angepasst."
l) auf S. 46 f. zukünftige Mieterträge für die Jahre ab 2013 prognostiziert, die ausgehend von der Vertragsmiete um jährlich 2,25 % ansteigen sollen, obwohl der Mieter im Mai 2013 ein Mietrevisionsrecht auf die Marktmiete hat und diese Marktmiete für den Mai 2013 von dem Bewertungsgutachten von E. auf 2.468.031 EUR beziffert wird, so dass die Ertragsprognose im Prospekt nicht vertretbar und grob fehlerhaft ist und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
"Mieterträge
Grundlage für die in der Prognoserechnung in Ansatz gebrachten Mieteinnahmen sind die mit den Mietern abgeschlossenen Mietverträge. Die Mietsteigerungen basieren auf der vereinbarten Indexklausel, wobei eine Inflationsrate von 2,25 % p.a. unterstellt wird.
(...)
Mieterträge 2013 3.669.616 EUR"
und
m) die Liquidationsprognose im Emissionsprospekt auf S. 50 f. unvertretbar ist, da das Gutachten E. als (brutto) Marktmiete für den Mai 2018 einen Betrag von insgesamt 2.989.678 EUR ansetzt, der Emissionsprospekt hingegen 4.231.850 EUR prospektiert und dadurch ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
"Verkaufspreis
Die Liquidationsprognose zeigt mögliche Verkaufspreise bei Mietvervielfältigern zwischen 14,32 und 16,32. Basis ist die für Anfang 2019 angenommene Jahresmiete."
2. Im Übrigen werden die Musterfeststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen.
3. Die Anträge des Musterklägers auf Erweiterung des Musterverfahrens vom 16.03.2022 werden zurückgewiesen.
4. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1) und 2) sind die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 11.09.2019, Az. 318 OH 2/19 gegenstandslos.
5. Der Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren beträgt EUR 311.811,00.
6. Dem Vertreter des Musterklägers, Rechtsanwalt Dr. B., wird gemäß § 41a RVG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen
Gründe
I. Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht sich auf den am 14.04.2008 veröffentlichten Anlageprospekt (Anl. M 3) zum Fonds V. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: Fondsgesellschaft), an der sich Anleger mit einer Mindestzeichnungssumme von EUR 15.000 zzgl. Agio beteiligen konnten.
Der Musterkläger beteiligte sich an der Fondsgesellschaft und zeichnete eine mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Er macht geltend, dass der Emissionsprospekt in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend sei.
Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1 und die Musterbeklagte zu 2 waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft mit Kommanditeinlagen von EUR 250.000 bzw. EUR 1.000.
Die Musterbeklagte zu 2 fungierte dabei als geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft und Emittentin, der "V. GmbH & Co. KG", für die ein durch die Aufnahme von Direktkommanditisten oder die Beteiligung von Anlegern über die Treuhänderin aufzubringendes "nominelles Eigenkapital" von EUR 30.700.000 vorgesehen war.
Als - ebenfalls zur Geschäftsführung berechtigte (§ 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages) - Komplementärin der Emittentin fungierte die "Verwaltung V. GmbH", deren Gesellschafter die "W. Fondsmanagent GmbH und ein Herr M waren.
Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1, die "W. Treuhand AG", deren Alleingesellschafterin das "B. W. & Co. (AG & Co. KG)" - die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 6 war, fungierte als Treuhandgesellschaft, die nach § 2 Nr. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages verpflichtet war, die aus der Beteiligung der Anleger resultierenden Rechte "unter Berücksichtigung des Gesellschaftsv...