Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Ehesachen
Leitsatz (redaktionell)
Eine Überschreitung des Mindeststreitwerts von 2.000,00 EUR in Ehesachen kommt nicht in Betracht, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute derart beengt sind, dass die Allgemeinheit die Kosten des Ehescheidungsverfahrens ohne auch nur eine geringe Ratenzahlungsverpflichtung der Ehegatten zu tragen hat.
Normenkette
GKG § 68 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 02.11.2004; Aktenzeichen 271 F 375/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 2.11.2004 Geschäftsnummer 271 F 375/03 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Ehesache auf 2.000 Euro hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehesache zu Recht mit dem Mindestwert von 2.000 Euro festgesetzt. Der Senat folgt nach wie vor der Argumentation des 2. Zivilsenats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 4.2.1999 (OLGR 1999, 253). Danach verbietet es sich jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Eheleute derart beengt sind, dass die Allgemeinheit die Kosten des Scheidungsverfahrens ohne auch nur eine geringe Ratenzahlungsverpflichtung der Ehegatten zu tragen hat, den Mindeststreitwert zu überschreiten. In der zitierten Entscheidung wird dazu weiter ausgeführt: „… Die Berücksichtigung der Einkommensund Vermögensverhältnisse bei der Streitwertbemessung beruht auf der Überlegung, dass Besserverdienenden auch höhere Scheidungskosten zugemutet werden können. Diese Ausgangsüberlegung kann dann nicht mehr herangezogen werden, wenn die betroffenen Ehegatten überhaupt keinen Beitrag zu den Kosten ihres Scheidungsverfahrens zu leisten haben. … „
Die von den Beschwerdeführern angesprochene Vermutung einer so genannten innerdienstlichen Anweisung bewegt sich außerhalb jeder rechtlichen und tatsächlichen Realität und löst Befremden aus.
Eine Kostenentscheidung ist Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich.
Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Unterschriften
Lemcke
Fundstellen