Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 123/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 25.8.1998, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert der dritten Instanz wird auf 4.090,33 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.). Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet, die von ihr errichtete Holzwand mit einer Breite von 4,60 bis 4,90m und einer Höhe von 2,30m zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Die Kammer hat dies damit begründet, dass die Errichtung der Bretterwand auf der Grenze des Sondernutzungsrechts der Antragsgegnerin als eine bauliche Veränderung des Grundstückes zu bewerten ist, die sie gem. den §§ 22, 14 Ziff. 1 WEG nicht ohne Genehmigung aller übrigen Eigentümer vornehmen durfte. In seiner sorgfältigen Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend Bezug nimmt, ist das Beschwerdegericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass diese bauliche Veränderung, deren Beseitigung die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können (vgl. BGH v. 19.12.1991 – V ZB 27/90, BGHZ 116, 392 [394] = MDR 1992, 484), weder nach der Teilungserklärung noch deshalb zu dulden ist, weil dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde ohne Erfolg.
Entgegen der in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegten Auffassung sind die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, nicht durch die Teilungserklärung abbedungen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Auslegung der Teilungserklärung nicht der nächstliegenden Bedeutung des Textes entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Teilungserklärung nicht etwa auf den Willen des erklärenden Eigentümers abzustellen, sondern es kommt darauf an, welche Bedeutung von Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter die nächstliegende ist (vgl. BGHZ 47, 190 [195] = MDR 1967, 575; BGH v. 21.2.1991 – V ZB 13/90, BGHZ 113, 374 [379] = MDR 1991, 631). Die Antragsgegnerin hätte deshalb mit der von ihr mit Schriftsatz vom 19.6.2000 eingereichten Erklärung des Herrn Uwe Zimmermann vom 14.6.2000 auch dann keine Berücksichtigung finden können, wenn sie diese bereits in den Tatsacheninstanzen vorgelegt hätte; in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann neuer Tatsachenvortrag ohnehin nicht eingeführt werden. Der Senat, der die Teilungserklärung als Willenskundgebung, die zur Kenntnis für jedermann bestimmt ist, selbstständig auszulegen hat, teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass eine ganz oder teilweise Abbedingung der nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geltenden Grenze der Zulässigkeit für bauliche Veränderungen nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist. Die Bestimmung in Ziff. II 5, dass die Einheit Nr. 13 mit den bezeichneten Sondernutzungsrechten als selbstständiges Grundstück gilt, steht räumlich und inhaltlich im Zusammenhang mit der Regelung, dass der jeweilige Eigentümer dieser Einheit sie auf seine Kosten zu bewirtschaften, zu pflegen, instandzuhalten, instandzusetzen und gegebenenfalls ganz oder teilweise zu erneuern hat und deshalb keine Beiträge zu den Lasten der Gemeinschaft leisten muss. Auch der Inhalt der nachfolgenden Absätze macht deutlich, dass sich der Text in Ziff. II 5 ausschließlich mit den Fragen von Kosten und Lasten der Gesamtanlage sowie den monatlich zu leistenden Beiträgen befasst. Die Bestimmungen über das Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche des Gartens und die Ausnahme von der Erforderlichkeit der Verwalterzustimmung bei Veräußerung für die Einheit Nr. 13 begründen ebenfalls kein deutliches Anzeichen dafür, dass durch den jeweiligen Eigentümer dieser Einheit bauliche Veränderungen im Garten auf der Grenze des Sondernutzungsrechts ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommen werden dürfen. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Eigentümer der Einheit Nr. 13 nach Ziff. IV der Teilungserklärung das ausdrücklich nur schuldrechtlich geltende – dann tatsächlich ni...