Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungstitel "Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG als Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO"
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG kann der Verletzte nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des anschließenden Rechtsstreits gegen den Inhaber der IP-Adresse als Verletzer als Kosten des Rechtsstreits festsetzen lassen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; UrhG § 101 Abs. 9
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 05.02.2013; Aktenzeichen 310 O 142/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 5.2.2013, Aktenzeichen 310 O 142/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 739,23 EUR zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Rechtspfleger des LG mit dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung von weiteren Kosten i.H.v. 739,23 EUR abgelehnt hat. Bei diesen weiteren Kosten handelt es sich um die Kosten für ein vor dem LG Köln geführtes Sicherungs- und Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG für eine Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten, Anwaltskosten und Kosten des Internet-Service-Providers. In jenem Verfahren ist Auskunft über insgesamt 32 IP-Adressen erteilt worden, von denen zwei der Beklagten zuzuordnen sind.
Die Klägerin führte zunächst vor dem LG Köln ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, um Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen zu erhalten, die ein von ihr vertriebenes Computerspiel illegal im Internet angeboten oder heruntergeladen hatten. Aufgrund der in diesem Verfahren erlangten Daten wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 7.6.2012 an die Beklagte und forderte sie außergerichtlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von einem "Pauschalbetrag zur Abgeltung aller Ansprüche" i.H.v. 800 EUR auf. Die Beklagte gab sodann eine aus Sicht der Klägerin nicht ausreichende Unterlassungserklärung ab. Hierauf erhob die Klägerin vor dem LG Hamburg Klage auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.
Mit Vergleich vom 28.8.2012 wurde der Rechtsstreit beendet. Im Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Bl. 24 f. d.A.).
Mit Beschluss vom 20.9.2012 setzte der Rechtspfleger des LG die von der Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf EUR 1.952,25 fest (Bl. 39 d.A.). Kosten für das vor dem LG Köln geführte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG waren hierin nicht enthalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht zur Festsetzung beantragt.
Den weiteren Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1.10.2012 (Bl. 48 ff. d.A.) auf Festsetzung der Kosten für das Anordnungs- und Gestattungsverfahren vor dem LG Köln lehnte der Rechtspfleger des LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.2.2013 der Sache nach ab. Zur Begründung stellte er maßgeblich darauf ab, dass es sich bei den Kosten der Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nicht um notwendige Kosten des vorliegenden Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO handele.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung sämtlicher im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG entstandener Kosten i.H.v. 739,23 EUR zzgl. Zinsen, hilfsweise die Festsetzung der von den insgesamt beauskunfteten 32 IP-Adressen auf die beiden IP-Adressen der Klägerin entfallenden Kosten von 53,54 EUR zzgl. Zinsen begehrt.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, die grundsätzliche Kostenregelung nach § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG, nach der sie die Kosten des Auskunftsverfahrens zu tragen habe, stehe der Festsetzung nicht entgegen, weil sie zwingende Folge aus dem Gesetz sei und nichts darüber besage, ob insoweit nicht ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen (oder mehrere) durch die Auskunft konkretisierten Verletzer bestehe.
Überdies handele es sich um konkrete Kosten der Rechtsverfolgung, was die Beschwerdebegründung näher ausführt. Insbesondere habe sie spätestens mit dem Antrag auf Sicherung der Verkehrsdaten zu den IP-Adressen der Beklagten gegen diese konkreten Rechtschutz begehrt, weil sie ihre Gegnerin nur so habe identifizieren und individualisieren können. Die konkreten Kosten und Gebühren der Beschwerdeführerin hätten sich schon damals gegen eine konkrete Verletzerin, die Beklagte, gerichtet. Sämtliche Kosten seien durch die Beklagte adäquat kausal verursacht worden. Sie wären auch in dieser Höhe entstanden, wenn die Beklagte der Klägerin allein gegenüber gestanden hätte. Die Beklagte könne sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs an den Inhabern der anderen beauskunfteten IP-Adressen schadlos halten.
Der Rechtspfleger des LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwer...