Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 06.01.2003; Aktenzeichen 318 T 123/02) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG, Zivilkammer 18, vom 6.1.2003 (Az.: 318 T 123/02) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Antragsgegnern die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 45 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und auch i.Ü. zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einem Rechtsfehler (ZPO § 27 FGG, § 546).
I. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller von seinen verschiedenen ursprünglichen Begehren nur noch das Ziel weiter, die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 11 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.4.2002 (Anl. B 1) festzustellen (WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4).
Auf dieser Versammlung haben die Anwesenden mit einer Mehrheit von 77 Ja-Stimmen ggü. 8 Nein-Stimmen den Beschluss gefasst, wie er in der Anlage 5 zur Einladung formuliert ist:
„Die Gemeinschaft beschließt, den Wohnungseigentümer Herrn Dr. M. wegen seiner ständigen Beleidigungen und persönlichen Verunglimpfungen in Schriftsätzen und Redebeiträgen abzumahnen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hält ein Zusammenleben und eine Zusammenarbeit mit Herrn Dr. M. unter diesen Bedingungen für unmöglich. Ferner überzieht Herr Dr. M. die Wohnungseigentümergemeinschaft seit Jahren mit einer Vielzahl von kostenträchtigen Prozessen. Diese Abmahnung umfasst gleichzeitig die Androhung, dass die Gemeinschaft bei weiteren Verstößen durch Herrn Dr. M. Klage auf zwangsweise Entziehung des Wohnungseigentums erheben wird.”
Der Antragsteller hat geltend gemacht, für einen derartigen Beschluss fehle der Wohnungseigentümergemeinschaft in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (BGH ZMR 2000, 771 f.) die Beschlusskompetenz schlechthin.
Im Übrigen sei der Versammlungsort wegen Fehlens eines übersichtlichen großen Saales ungeeignet gewesen und die Stimmenauszählung, bei der der Verwalter allein durch den Gang geschritten sei und die Ja- bzw. Nein-Stimmen gezählt habe, sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Eine Kontrolle habe nicht stattgefunden. Das Abstimmungsergebnis müsse deshalb angezweifelt werden.
Das AG hat mit Beschluss vom 2.8.2002 den Antrag zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung nach Anteilen sowie die spätere Stimmenauszählung nach Köpfen nicht erschüttern können. Angesichts der deutlichen Stimmenmehrheit fehle es jeden falls an der Kausalität.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 6.1.2003 zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde wiederholt der Antragsteller seine Rechtsansicht, der Wohnungseigentümergemeinschaft fehle die Beschlusskompetenz. Es sei einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, wegen unzutreffender Tatsachenbehauptungen abgemahnt zu werden. Der schriftliche Eigentümerbeschluss entfalte indizielle Wirkung und sei geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu beeinträchtigen. Angesichts der Tatsache, dass die Protokolle bei jedem Verkauf einer Wohnung dritten Personen zur Kenntnis gelangten, sei es geboten, dem Betroffenen die Möglichkeit einer Richtigstellung in jeder Hinsicht einzuräumen. Die Beweislage sei erschwert, wenn es unter Umständen Jahre später zum Einziehungsverfahren komme.
Im Übrigen seien formelle Mängel der Beschlussfassung mit Schriftsatz vom 25.7. und 29.7.2002 durchaus gerügt worden. Eine ordnungsgemäße Auszählung der Stimmen habe nicht stattfinden können. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Eigentümer gem. § 18 Abs. 3 WEG.
Die Antragsgegner verteidigen die landgerichtliche Entscheidung. Insbesondere müsse der Antragsteller die Erwähnung der bloßen Tatsache einer Abmahnung im Protokoll hinnehmen, zumal ehrenrührige Behauptungen im Einzelnen nicht enthalten seien. Die späteren Beweisschwierigkeiten seien allein Sache der Antragsgegner. Eine absolute Mehrheit sei bei bloßen Abmahnungen nicht erforderlich, denn es handele sich um einen normalen Beschlussgegenstand.
II. Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Gesichtspunkte vermögen die Annahme einer Rechtsverletzung nicht zu stützen. Die angegriffene landgerichtliche Ent scheidung hält rechtlicher Nachprüfung vollen Umfangs stand.
1. Die ins Feld geführte Entscheidung des BGH kann der Ansicht des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wenn die Wohnungseigentümer über das Veräußerungsverlangen gem. § 18 WEG beschließen können, folgt daraus ohne Weiteres das als Minus enthaltene Recht z...