Leitsatz (amtlich)

Der Aufdruck auf einem Body für Babies "Mit Liebe gemacht" weist nicht auf die betriebliche Herkunft des Produkts hin, sondern kennzeichnet - als regelgerecht gebildeter Satz und auch wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans - die Eigenart des Produkts. Ein Verbietungsanspruch aus der gleichlautenden Wortmarke ist mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht gegeben.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen 406 O 33/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20.2.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von 50.000 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das LG es abgelehnt die begehrte Untersagungsverfügung zu erlassen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 MarkenG liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin verwendet die u.a. für Babywäsche eingetragene Wortmarke DE 3xxx "Mit Liebe gemacht" in der als verletzend angegriffenen Beanstandungsform nicht kennzeichenmäßig. Dies hat das LG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet, so dass der Senat darauf verweisen kann. Die Argumente aus der Beschwerde rechtfertigen eine andere Sichtweise der Dinge nicht.

I. Die Grundsätze der "Zicke"-Entscheidungen dieses Gerichts (Urt. v. 30.1.2002 - 5 U 160/01 - Zicke I; v. 20.2.2002 - 5 U 187/01 - Zicke II) sowie der "Angel"-Entscheidung (Urt. v. 14.8.2002 - 5 U 195/02) können hier schon deswegen nicht zur Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs führen, weil bereits seit dem berühmten obiter dictum des BGH aus der Entscheidung "Oxygenol II" (WRP 1995, 320) fest steht, dass die Kollisionslage des jeweiligen Einzelfalles nach dessen Gegebenheiten genau zu fokussieren ist und die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sich nur nach Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles feststellen lassen. Damit kann nicht das, was für Damenoberbekleidung gilt, ungeprüft auf Säuglingsbekleidung übertragen werden, zumal es auch nicht um ein Ein-Wort-Zeichen, sondern um die Verwendung eines regelgerecht gebildeten Satzes der deutschen Sprache geht.

II. Der markenmäßige Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (s. nur: EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, Rz. 47 ff., "Arsenal Football Club pic", WRP 2002,1415).

Der hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babies "Mit Liebe gemacht" gibt dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, er solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffällt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solchem. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gewähren.

III. Die Antragstellerin kann mit Erfolg nicht geltend machen, dass der Verkehr auf Grund seiner Gewöhnung, Marken auch prominent auf den Frontseiten von Kinderbekleidung präsentiert zu sehen, den dort angebrachten Spruch jedenfalls in wettbewerblich relevanten Anteilen als Herkunftshinweis ansehen wird. Denn die Beispiele, die dafür angeführt sind, betreffen bekannte Marken oder aber für das Publikum ersichtlich den Namen des Herstellers. Hinsichtlich der Marken "Engel und Bengel", "my v. i. p. baby" und "Wolke 7 Baby" mag bei Anbringung der Zeichen auf der Front- oder Rückseite der Textilie dasselbe gelten wie für die hier zu prüfende Verwendung des als Marke geschützten Spruchs.

IV. Gleichermaßen helfen die eingereichten Beispiele aus den werblichen Aktivitäten der und der redaktionellen Berichterstattung über die Antragstellerin nicht weiter. Es mag sein, dass die Leute wahrnehmen werden, dass mit der Marke "Mit Liebe gemacht" versehene Produkte von der Firma www.made-with-love.de in den Verkehr gebracht werden. Das trägt aber noch nicht den Schluss darauf, dass jede Anbringung des Spruchs auf einer Textil...

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