Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 21.12.2004; Aktenzeichen 607 Vollz 45/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Grosse Strafkammer 7 - vom 21.12.04 wird als unzulässig verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners.
Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Der Aussetzungsbeschluss des Senats vom 13.01.05 ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 21.12.04 hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt F. (JVA) verpflichtet, den Beschwerdegegner in eine Anstalt des offenen Vollzugs zu verlegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Der Beschwerdegegner ist Insasse der JVA der Beschwerdeführerin. Er verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe aus dem Urteil des Landgerichts Trier aus dem Jahre 1991. Der Zweidrittelzeitpunkt in dieser Sache war am 14.06.01 erreicht. Das Strafende ist für den 14.06.05 notiert.
Im Anschluss ist die Verbüßung des restlichen Drittels einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren wegen besonders schweren Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässige Körperverletzung, versuchten schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1971 vorgesehen. Das Strafende ist für den 15.06.2010 notiert.
Letztlich ist die Verbüßung des restlichen Drittels aus einer Verurteilung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1976 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten vorgesehen. Das Strafende ist für den 15.08.2013 notiert.
Wegen der Tat, die zur Verurteilung im Jahre 1971 führte, wurde der Beschwerdegegner am 03.03.1969 festgenommen. Seitdem verbüßt er die aufgeführten Freiheitsstrafen mit Unterbrechungen in der JVA der Beschwerdeführerin. Nach anfangs positivem Vollzugsverlauf flüchtete der Beschwerdegegner erstmals am 25.08.1975 während einer Ausführung und beging während der Flucht die Taten, die zu seiner Verurteilung im Jahre 1976 führten. Am 10.12.1975 konnte der Beschwerdegegner wieder festgenommen werden.
Während der anschließenden Haft begann sich der Beschwerdegegner für Yoga zu interessieren und absolvierte eine Ausbildung zum Yogatherapeuten. 1982 flüchtete der Beschwerdegegner erneut. Die Flucht dauerte bis ins Jahr 1990. Der Beschwerdegegner wurde am 05.07.1990 wegen der Tat, die zur Verurteilung im Jahre 1991 führte, wieder festgenommen. Der Beschwerdegegner hat angegeben, während der Flucht erfolgreich als Yogatherapeut gearbeitet zu haben. Die Tat im Jahre 1990 habe er begangen, weil er von dritter Seite erpresst worden sei. Der Erpresser habe von seiner Flucht gewusst und gedroht, ihn zu verraten, wenn er nicht zahle. Während der Zeit seiner Flucht hat der Beschwerdegegner seine jetzige Ehefrau kennen gelernt.
Der Beschwerdegegner befindet sich nunmehr seit über 14 Jahren unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzuges ohne Vollzugslockerungen ununterbrochen in Haft. Er ist seit 1998 verheiratet. Seine Yogakenntnisse hat er weiter vertieft, insbesondere nun auch in Bezug auf die hinter der körperlichen Ausübung stehenden Philosophie und Weltanschauung. Nach seiner Entlassung will er wieder als Yogatherapeut arbeiten. Seine Pläne werden von Personen aus seinem Bekanntenkreis, die ebenfalls in diesem Bereich tätig sind, unterstützt.
2.
Im Februar 1998 wurde auf Veranlassung der JVA erstmals ein psychiatrisches Prognosegutachten über den Beschwerdegegner erstattet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hatte der Beschwerdegegner die Straftaten aus einer narzisstischen Wut heraus begangen. Er habe sich mit diesen Taten an der Justiz rächen wollen. Damit habe er sein Selbstwertgefühl retten oder wiederherstellen wollen. Seine negative Einstellung zur Justiz habe sich seitdem nicht geändert. Die Beschäftigung mit Yoga helfe dem Beschwerdeführer aber seine Ausbrüche besser zu kanalisieren. Er werde dadurch auch selbstsicherer. Die Entwicklung sei positiv. Inwieweit dieses Mittel geeignet sei, auch tief greifende Enttäuschungen zu verarbeiten, sei nur im Rahmen einer therapeutisch orientierten Beziehung feststellbar. Für den Fall eines positiven Verlaufs dieser therapeutischen Beziehung empfahl der Sachverständige die Verlegung des Beschwerdegegners in eine sozialtherapeutische Anstalt.
Die Anregung des Sachverständigen nahm die JVA im Oktober 1998 auf und veranlasste die Anstaltspsychologin F...