Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 21.12.2012; Aktenzeichen 321 O 283/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 21 vom 21.12.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Sozietät B. bewilligt wird mit der Einschränkung, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind, für folgende Stufenklage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, vollständige Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses sowie des fiktiven Nachlasses der am 7.9.2007 verstorbenen Erblasserin, Frau G. S. durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Dieses muss insbesondere umfassen:

a. sämtliche Giro-, Spar-, Bank- und Depotkonten, die die gesamten Bankforderungen - auch ausländische - der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes ergeben,

b. sämtliche Immobilien, deren Eigentümerin oder Miteigentümerin die Erblasserin zum Todeszeitpunkt war oder an denen sie ein dingliches Nießbrauchs- oder Wohnrecht hatte, sowie Immobilien, an denen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor ihrem Tod das Eigentum (Miteigentum) aufgegeben oder auf dingliche Nutzungsrechte verzichtet hat,

c. sämtliche beweglichen Nachlassgegenstände, insbesondere das vorhandene Bargeld sowie Schmuckstücke, Sammlungen oder sonstige Wertgegenstände, sämtliche Kraftfahrzeuge, Werkzeuge, Möbel, Inventar und Einrichtungsgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerstücke jeweils mit Angabe des Wertes,

d. Genossenschaftsanteile, Aktien, Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen an Gesellschaften sowie selbständige Unternehmungen unter Angabe der Werte,

e. den fiktiven Nachlass unter Angabe der in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod verschenkten Geldbeträge, Immobilien oder Gegenstände sowie das Datum des Vollzuges der Schenkung; dazu gehören auch Angaben über Verträge, die möglicherweise eine "gemischte Schenkung" darstellen könnten,

f. Verträge zugunsten Dritter, z.B. Sparbuchübertragungen, Abtretungen von Lebensversicherungen, Anlegung von Sparbüchern auf den Todesfall der Erblasserin, soweit diese Verfügungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tode der Erblasserin erfolgt sind unter Angabe des Übertragungszeitpunktes,

g. Versicherungsleistungen mit Angabe der Auszahlungsbeträge, der Rückkaufswerte am Todestag, der Versicherungsnummer und des Auszahlungsdatums,

h. Aussteuerbeträge und -gegenstände, die gem. § 2316 Abs. 3 BGB i.V.m. § 2050 Abs. 1 BGB (Aussteuer) von der Erblasserin der Beklagten zugewendet worden sind sowie die sonstigen Zuwendungen, die im Rahmen der §§ 2050 ff. BGB anzurechnen oder auszugleichen sind,

i. Geschäfte und Gewerbebetriebe, die die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes betrieben hat,

j. die Verbindlichkeiten der Erblasserin am Todeszeitpunkt und die Sterbefallkosten.

2. Die Beklagte wird für den Fall, dass das notarielle Nachlassverzeichnis gem. Ziff. 1. nicht der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, verurteilt, die eidesstattliche Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB abzugeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der sich nach erteilter Auskunft ergebenden und dann von der Klägerin zu bezeichnenden Nachlassgegenstände durch Vorlage von Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gemäß Klagantrag zu 1. sowie nach Vorlage der Gutachten gemäß Klagantrag zu 3. an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 des berechneten Nachlasswertes nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2012 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, Gutachten zur Ermittlung der Werte einzuholen und vorzulegen über folgende Grundstücke:

a. über das im Grundbuch von A ... (AG Hamburg-Altona) ... eingetragene Gebäudegrundstück in H., ... und zwar zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beklagte am 10.12.1987 sowie zum Todeszeitpunkt der Erblasserin am 7.9.2007,

b. über den Wert eines ½ Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch von S. ... (AG Oldenburg i.H.) eingetragenen, bebauten Grundstück in S., ... und zwar zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beklagte am 13.2.1990 sowie zum Todeszeitpunkt der Erblasserin am 7.9.2007.

Dem LG bleibt vorbehalten nach Abschluss der ersten Stufe hinsichtlich jeder weiteren Stufen erneut über die Erfolgsaussicht und damit die Aufrechterhaltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellers ist zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO; sie hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die beabsichtigte Klage bietet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragstellerin, wonach bei einer Stufenklage Prozesskostenhilfe für jede Stufe einzeln zu bewilligen und...

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