Leitsatz (amtlich)
Isolierte Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG sind grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar.
Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 EUR übersteigt.
Das gilt auch dann, wenn das der angegriffenen Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren - z.B. als Gewaltschutzsache - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat.
Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 415e F 157/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des AG Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 15.10.2009 - 415e F 157/09, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 41,25 EUR.
Gründe
Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, dass das AG in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt hat, nachdem sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der mündlichen Erörterung erledigt hatte. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das AG nur über die Kosten entscheidet, sind zwar grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar (s. die amtliche Begründung zum FamFG, BT-Drucks. 16/6308 v. 7.9.2007, S. 216 li. Sp.). Ob dies aufgrund der Regelung in § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG auch für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt, die nach mündlicher Erörterung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen ergehen, kann dahinstehen. Denn nach § 61 Abs. 1 FamFG sind (worauf in der Rechtsmittelbelehrung des AG hingewiesen worden ist) Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 EUR übersteigt. Danach ist die Beschwerde hier ausgeschlossen. Denn Beschlüsse, in denen nur über die Kosten entschieden wird, betreffen auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wenn das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat (vgl. die amtliche Begründung zum FamFG, BT-Drucks. 16/6308 v. 7.9.2007, S. 204 re. Sp.; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, Kommentar, 16. Aufl., § 61 Rz. 4 m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier den Betrag von 600 EUR nicht; denn da beide Beteiligte im Verfahren anwaltlich nicht vertreten waren, sind lediglich Gerichtskosten entstanden, und zwar nach Ziff. 1420 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) eine 1,5-fache Gebühr auf den vom AG zutreffend festgesetzten Streitwert von 1.000 EUR (§§ 41, 49 Abs. 1 Halbs. 1 FamGKG), mithin 1,5 x 55 EUR = 82,50 EUR. Da der Antragsteller hiervon die Hälfte zu tragen hat, ist er durch die Entscheidung des AG nur i.H.v. 41,25 EURbelastet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller nach § 84 FamFG aufzuerlegen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 70 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 2275353 |
FamRZ 2010, 665 |
AGS 2010, 252 |
ZFE 2010, 156 |