Leitsatz (amtlich)
"Der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung ist in der Regel nach der Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten zu bemessen."
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen 309 T 6/10) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.3.2010 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des LG Hamburg vom 18.2.2010 (Az. 309 T 6/10) dahin abgeändert, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 1.12.2009 (Az. 814 C 186/09) abgeändert wird:
Der Streitwert wird auf 408 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 18.2.2010 seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte weitere Beschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, da das LG sie in dem angefochtenen Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Beschwerdeführer sind als Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch beschwert, da sie bei höherem Streitwert eine höhere Vergütung zu erwarten haben, so dass auch insoweit keine Zulässigkeitsbedenken bestehen.
Die gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 18.2.2010 (Az. 309 T 6/10) eingelegte weitere sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat auch in der Sache insofern Erfolg, als dieser Beschluss dahin abzuändern ist, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 1.12.2009 (Az. 814 C 186/09) abzuändern ist. Der Streitwert für das Klagverfahren zum Az. 814 C 186/09 ist nicht "auf unter 300 EUR", sondern auf 408 EUR festzusetzen. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung eines Streitwertes von insgesamt 1.618,49 EUR verlangen, hat ihre weitere Beschwerde hingegen keinen Erfolg.
Nach der weit überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, insbesondere nach der der OLG (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 5.12.2005 - 5 W 161/05, ZMR 2006, 208; OLG Braunschweig, Beschl. vom 20.6.2006 - 7 W 24/06, NJW-RR 2006, 1584; OLG Hamburg, Beschl. vom 17.1.2008 - 14 W 3/08, ZMR 2008, 891; OLG Schleswig, Beschl. vom 2.2.2009 - 14 W 6/09, OLGR 2009, 234; OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.10.2009 - 5 W 54/09, NZM 2010, 135), der sich der Senat anschließt, richtet sich der Streitwert des Antrags auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung danach, welcher Wert der mit dieser Zielsetzung verfolgten Maßnahme, die in der Unterbindung der Entnahme weiterer Versorgungsleistungen liegt, beizumessen ist. Bei der Bewertung dieses Interesses ist auf den Zeitraum abzustellen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt. Der in dieser Zeit voraussichtlich anfallende Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt, spiegelt das Interesse des Versorgungsunternehmens wieder und ist daher als Grundlage für den gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert anzusehen.
Die Streitwertbemessung richtet sich nicht nach § 6 ZPO, weil es den Versorgungsunternehmen nicht um die Herausgabe und den Besitz der Messgeräte geht, sondern um die Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechts durch Unterbrechung der Strom- und/oder Gasversorgung. Auch sind aufgelaufene Rückstände kein Faktor für die Bemessung des Streitwerts des auf zukünftige Unterbindung der Versorgung abzielenden Antrags. Der Umfang des Rückstandes findet ggf. in einem entsprechenden Zahlungsantrag seinen Niederschlag. Dass die Sperrung der weiteren Versorgung zur Durchsetzung auch dieser Altforderungen dienen soll, kann nicht als streitwertbestimmend für diesen Antrag auf Duldung der Sperrung angesehen werden.
Entgegen der Ansicht des LG ist der Zeitraum, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und der Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung liegt, nicht danach zu bemessen, welche durchschnittliche Verfahrensdauer im jeweiligen Gerichtsbezirk gegeben ist. Vielmehr ist im Interesse einer Rechtsklarheit eine generalisierende und zugleich auch vereinfachende Betrachtungsweise geboten. Dies steht im Einklang mit den oben genannten Entscheidungen der OLG, wobei allerdings Uneinigkeit besteht, ob insoweit ein Zeitraum von 6 Monaten (so OLG Braunschweig, Beschl. vom 20.6.2006 - 7 W 24/06, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig, Beschl. vom 2.2.2009 - 14 W 6/09, OLGR 2009, 234; OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.10.2009 - 5 W 54/09, NZM 2010, 135) oder von 12 Monaten (so OLG Köln, Beschl. vom 5.12.2005 - 5 W 161/05, ZMR 2006, 208; OLG Hamburg, Beschl. vo...