Leitsatz (amtlich)
Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein „besseres” Recht an der gepfändeten Sache mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend machen, für die der Zivilrechtsweg – und nicht die Zuständigkeit des Strafrichters – eröffnet ist.
Normenkette
GVG § 17; StPO § 98 Abs. 2, § 111d Abs. 2, § 459g Abs. 2; ZPO §§ 771, 928
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 303 O 376/02) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Parteien vom 31.10./5.11.2002 – Beklagte – und vom 6./7.11.2002 – Kläger – wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17.10.2002 abgeändert.
Der Zivilrechtsweg wird für zulässig erklärt.
Gründe
I. Die sofortigen Beschwerden beider Parteien haben den Beschluss des LG Hamburg vom 17.10.2002 zum Gegenstand, durch den der zwischen ihnen anhängige Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das AG Hamburg, Strafabteilung, verwiesen worden ist.
In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus einem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg erlassenen Arrestbeschluss in einen Pkw für unzulässig zu erklären. In Vollziehung des Arrestes wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Pkw der Marke Suzuki vor der Wohnung der Ehefrau des Klägers, die damals noch seine Lebensgefährtin war, gepfändet. Diesen Pkw hatte der Kläger am 23.1.2001 gekauft und am 30.11.2001 bar bezahlt. Er wurde von seiner Ehefrau genutzt, auf die der Wagen zugelassen ist und die auch die laufenden Unterhaltskosten trägt. Seine Ehefrau ist ferner im Kfz-Brief eingetragen und Versicherungsnehmerin der Kraftfahrzeugversicherung. Der Kläger selbst besitzt keine Fahrerlaubnis. Er wurde regelmäßig von seiner Ehefrau mit dem Pkw gefahren.
Der Kläger behauptet, Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs zu sein. Dieses sei ihm anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages übereignet worden. Seiner Ehefrau habe er den Pkw lediglich zur Nutzung überlassen.
Er ist der Ansicht, für die Klage sei der Zivilrechtsweg eröffnet. Dies folge aus § 111d Abs. 2 StPO, der bezüglich der Arrestvollziehung auf die ZPO, u.a. auf § 928 ZPO verweise, der wiederum die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, darunter auch § 771 ZPO, für anwendbar erkläre.
Mit Beschluss vom 17.10.2002 hat das LG Hamburg den Rechtsstreit in entspr. Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das AG Hamburg, Strafabteilung, Ermittlungsrichter, verwiesen und in den Gründen ausgeführt, dass es sich um eine Strafsache handele.
Gegen den Beschluss, der dem Kläger am 23.10.2002 und der Beklagten am 24.10.2002 zugestellt worden ist, haben der Kläger am 6.11.2002 und die Beklage am 5.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 6.11.2002 – Kläger – (Bl. 53 f. d.A.) bzw. vom 20.11.2002 – Beklagte – (Bl. 56 f. d.A.) Bezug genommen.
II. Die sofortigen Beschwerden sind in entspr. Anwendung von § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig, insb. innerhalb der 2-Wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
Die Rechtsmittel beider Parteien haben auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger muss sein geltend gemachtes Recht an dem gepfändeten Pkw im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend machen, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
1. Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, ist nicht gehalten, gem. § 98 Abs. 2 StPO das Strafgericht anzurufen und gegen die daraufhin ergehende richterliche Entscheidung ggf. Beschwerde nach § 304 StPO einzulegen; er muss vielmehr sein „besseres” Recht an der gepfändeten Sache mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend machen. Dies folgt aus § 111d Abs. 2 StPO, der mittelbar auf § 771 ZPO verweist. Gemäß § 111d Abs. 2 StPO finden nämlich auf die Vollziehung eines im Strafverfahren erlassenen Arrestbeschlusses die Vorschriften der ZPO über den Arrestvollzug, darunter auch § 928 ZPO, entspr. Anwendung.
Gemäß § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entspr. anzuwenden, damit auch § 711 ZPO. Dass in § 111d Abs. 2 StPO von einer lediglich sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Arrestvollzug die Rede ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Formulierung „sinngemäße Anwendung” trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem zu vollziehenden Arrestbeschluss um einen im Strafverfahren geschaffenen Titel handelt, auf den die Vorschriften der ZPO nicht wortwörtlich Anwendung finden. Sie bedeutet nicht, dass an Stelle der Drittwiderspruchsklage Rechtsbehelfe nach der StPO heranzuziehen seien. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Drittwiderspruchsklage von der Verweisung in § 928 ZPO auszunehmen, hätte es insoweit einer Klarstellung bedurft.
Für die Statthaftigkeit der Klage aus § 771 ZPO spricht auch die ...