Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Rüge der Klägerin, dass das Landgericht die Beweislastregel des § 538 BGB falsch angewendet habe, ist unbegründet.
Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen ( BGHZ 126, 124 = BGH NJW 1994, 2019; BGH NJW -RR 2005, 381). Lässt sich - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. So liegt es hier.
Der Sachverständige hat in seiner Anhörung erklärt, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Stegleitung Brandursache sei. Dass sie verbranntes Isolationsmaterial aufweise, könne entweder eine Brandfolge sein oder aber darauf hinweisen, dass hier der Brand entstanden sei. Nach Ursachen für einen Brand in der Wand befragt, hat der Sachverständige weiter erklärt, dass dafür entweder ein Masseschluss in der Steckdose oder eine Beschädigung der Leitung etwa durch Schrauben oder Nägel ursächlich sein könnten. Da bei einer solchen Beschädigung eigentlich schon innerhalb der nächsten 24 Stunden ein Schwelbrand entstehe, spräche der Umstand, dass die Leitung schon mindestens 20 Jahre alt sei, für ihre Ordnungsmäßigkeit. Ein Masseschluss in der Steckdose könne durch einen Überlastfall eintreten, der nur zu erzeugen sei durch die Stromstärke der angeschlossenen Geräte. Insoweit hat der Sachverständige bekundet, dass durch die an die Steckdose über mehrere Verlängerungssteckdosen angeschlossenen Verbraucher ein Überlastfall nicht anzunehmen sei. Damit hat der Sachverständige sowohl eine in den Obhutsbereich des Vermieters fallende Beschädigung der Steigleitung als auch einen in die Sphäre der Mieterin fallenden Masseschluss in der Steckdose auf Grund eines Überlastfalles ausgeschlossen, wobei letzterer der Mieterin im Hinblick auf die vom Sachverständigen attestierte Üblichkeit der angeschlossenen Geräte überdies nicht als fahrlässig anzulasten wäre. Nicht ausgeschlossen ist aber insbesondere die vom Sachverständigen weiter genannte Möglichkeit eines Kurzschlusses in der Steckdose, soweit er nicht als Masseschluss auf einem (von ihm ausgeschlossenen) Überlastfall durch angeschlossene Geräte beruht. Die Ursache des Brandes kann daher auch durch einen Defekt der Steckdose, etwa durch einen Wackelkontakt, ausgelöst worden sein, der dann nachfolgend zu einem Brennen der unter Putz geführten Leitung geführt hat. Ein solcher Defekt wäre dem Bereich des Vermieters zuzurechnen. Verbleibt hiernach bei ungeklärter Schadensursache die Möglichkeit, dass der Brand nicht auf ein Verhalten der Mieterin zurückzuführen ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters; alles andere würde auf eine Zufallshaftung hinauslaufen (vgl. BGHZ 131, 95 ).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Scherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 3030333 |
r s 2009, 156 |
r s 2009, 241 |
r+s 2009, 156 |
r+s 2009, 241 |