Normenkette

UrhG § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 23.12.2020; Aktenzeichen 310 O 427/20)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.12.2020, Az. 310 O 427/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Fotograf, begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass den Antragsgegnern untersagt wird, ein Lichtbild im Internet in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, Urheber des antragsgegenständlichen Lichtbildes zu sein, das eine Treppe im Apple Store in San Francisco zeigen soll (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, Anlage Ast 2).

Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine südafrikanische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Sandton bei Johannesburg, der Antragsgegner zu 2) ist deren Geschäftsführer. Die Antragsgegnerin zu 1) unterhält einen englischsprachigen Internetauftritt unter www.t... .co.za (vgl. Anlagen Ast 3 und Ast 4).

Der Antragsteller wendet sich vorliegend dagegen, dass das von ihm erstellte antragsgegenständliche Lichtbild bzw. Fotowerk im Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1) verwendet wird. Mit E-Mail vom 11.11.2020 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und beanstandete die gegenständliche Fotonutzung (Anlage Ast 6). Der Antragsgegner zu 2) verwies in seiner Antwort vom 11.11.2020 auf die beauftragte Agentur zum Homepageinhalt (Anlage Ast 7).

Mit am 16.12.2020 eingegangener Antragsschrift hat der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den/die Vorsitzende(n) der Kammer allein, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere im Fall der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,

zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland ohne die Einwilligung des Antragstellers das folgende Fotowerk öffentlich zugänglich zu machen

((Abbildung))

wenn dies geschieht wie auf der Website unter der URL: https://www.t... .co.za/ wie in der Anlage Ast 1 abgebildet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat gemeint, der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gem. § 97 UrhG nicht dargetan. Die beanstandeten Nutzungshandlungen verletzten den Antragsteller nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht. Es fehle an einem erforderlichen hinreichenden Inlandsbezug. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen.

Gegen den ihm am 11.01.2021 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat der Antragsteller am 25.01.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen. Eine Beschwerdebegründung wurde angekündigt, eine solche ist jedoch nicht eingegangen.

Das Landgericht Hamburg hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17.02.2021 nicht abgeholfen.

II. 1. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sowie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde vom 25.01.2021 hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gem. § 97 Abs. 1 UrhG abgelehnt. Die vorliegend beanstandeten Nutzungshandlungen auf dem englischsprachigen Internetauftritt unter www.thomsonwilks.co.za einer südafrikanischen Anwaltskanzlei, der Antragsgegnerin zu 1), verletzen den Antragsteller nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht, da es am erforderlichen Inlandsbezug fehlt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts im angegriffenen Beschluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss. Es bedarf auch nach Ansicht des Senats in materieller Hinsicht aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eines hinreichenden Inlandsbezugs als Voraussetzung eines Anspruchs gem. § 97 Abs. 1 UrhG (vgl. zum Markenrecht: BGH GRUR 2020, 647 Rn. 25 und 28 - Club Hotel Robinson; zum Urheberrecht: LG Hamburg GRUR-RS 2016, 12262 Rn. 28; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., §§ 120 - 128 Rn. 79). Nur bei erkennbarer Ausrichtung der Internetseite auf das Schutzland wird eine ausreichende Inlandsbeziehung angenommen, wobei als Kriterien für die Beurteilung Sprache, Präsentation, Kontaktadressen, beworbene Produkte, Art der Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des ...

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