Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 23.12.1998; Aktenzeichen 318 T 91/98) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 23.12.1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner zu 1) tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird auf insgesamt 19940,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten, mit Ausnahme der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin zu 2), sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft X. in Hamburg. Im Wesentlichen streiten die Beteiligten im Beschlussanfechtungsverfahren über die Abberufung der Antragstellerin zu 2) und die Neubestellung der Antragsgegnerin zu 2) als WEG-Verwalterin sowie über eine Entlastung des Verwaltungsbeirates. Weiterhin wenden sich die Antragsgegner zu 1) gegen die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung einer Verwaltungsvergütung an die Antragstellerin zu 2).
Die Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft sollten auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen Z vom 14.6.1996 saniert werden. Das Gutachten war auf Veranlassung von Wohnungseigentümern einem Architekten Ze.. vorgelegt worden, der ein anderes Sanierungskonzept vertrat. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.7.1996 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer (unter TOP 1a) einstimmig,
"eine Sanierung der Häuser Nr. 9 und Nr. 11 gem. Gesprächsprotokoll vom 20.7.1996 der Herren B., Z und Ze.. durchzuführen.
Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt, die Aufträge i.H.v. maximal 200.000 DM inkl. Nebenkosten inkl. Mehrwertsteuer zu vergeben. Die Finanzierung erfolgt über eine Sonderumlage i.H.v. 200.000 DM. Diese Sonderumlage ist fällig zum 1.9.1996 ...."
Unter TOP 1b wurde zudem einstimmig beschlossen:
"Die Herren Z und Ze. bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft wird beauftragt, alle Architektenleistungen gem. Leistungsbild 1 bis 8 durchzuführen. Hierfür erhält die Arbeitsgemeinschaft 12 % der Auftragssumme. Die Finanzierung erfolgt über die Sonderumlage, welche unter Punkt a. beschlossen wurde. Die Arbeitsgemeinschaft wird beauftragt, unverzüglich ihre Arbeit aufzunehmen und tätig zu werden."
Nach Beginn der mit Aushang vom 30.5.1997 angekündigten Fassadenarbeiten Anfang Juni 1997 erhob ein Eigentümer mit Schreiben an die Wohnungseigentümer vom 21.7.1997 Vorwürfe gegen die Art und Weise der Durchführung der Sanierungsarbeiten und gegen die Antragstellerin zu 2). Aufgrund dieser Vorwürfe wurde die Situation im Verwaltungsbeirat erörtert und die Bauakte bei der Verwalterin eingesehen. Zur Beratung wurde der Geschäftsführer der zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verwalterin bestellten Antragsgegnerin zu 2) hinzugezogen. Aufgrund einer Bitte des Beirates wurde von der Antragstellerin zu 2) zur Wohnungseigentümerversammlung vom 1.10.1997 eingeladen. Der TOP 3 dieser Versammlung ist mit "Aufklärung zum Ablauf und Inhalt der Sanierungsarbeiten" überschrieben. Unter TOP 2 ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) zum Versammlungsleiter gewählt worden. Die zunächst anwesenden bauausführenden Ingenieure wurden auf Veranlassung des Versammlungsleiters zwecks Erläuterung des Sanierungsfortganges nicht zugelassen und des Raumes verwiesen. Nach kontroverser Diskussion wurde die Antragstellerin zu 2) von der Wohnungeigentümergemeinschaft in der Versammlung aufgefordert, dem Beirat die komplette und geordnete Bauakte bis zum 15.10.1997 zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 23.10.1997, das von einem Boten am 24.10.1997 der Antragstellerin zu 2) überbracht wurde, forderte der Beirat die Antragstellerin zu 2) auf, am 3.11.1997 eine außerordentliche Eigentümerversammlung zur Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (Tagesordnung wie in der Versammlung v. 1.10.1997) einzuberufen. Nachdem die Antragstellerin zu 2) dies unter im Einzelnen streitigen Umständen und mit Schreiben vom 24.10.1997 für den 3.11.1997 abgelehnt hatte, lud die Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 28.10.1997 selbst zu einer Eigentümerversammlung mit gleicher Tagesordnung zum 11.11.1997 ein. Bereits mit Schreiben vom 24.10.1997 lud der Beirat selbst zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 3.11.1997 ein. Mit den von den Antragstellern im anhängigen Verfahren angefochtenen Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 wurde in der Versammlung vom 3.11.1997 die Abberufung der Antragstellerin zu 2) als Verwalterin (nebst Kündigung des Verwaltervertrages), die Bestellung der Antragsgegnerin zu 2) als Verwalterin bis zum 31.12.1998 und die Bevollmächtigung des Beirates zum Abschluss eines Verwaltervertrages gem. dem Protokoll mehrheitlich beschlossen. In der am 11.11.1997 stattfindenden Wohnungseigentümerversammlung wurden diese Beschlüsse ausweislich des Protokolls mehrheitlich wiederholt. Anlässlich einer weiteren Versammlung vom 2.12.1997 wurde dem Beirat unter Tagesordnungspunkt 2 von den Wohnungseigentümern mi...