Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbestimmung bei Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung
Normenkette
GKG § 49a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 11.05.2010; Aktenzeichen 318 S 189/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des LG Hamburg vom 6.4.2010 und 11.5.2010 (318 S 189/09) teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.237,92 festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nach der Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht, somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des LG das OLG berufen (vgl. OLG Köln MDR 2009, 1408 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 66 Rz. 42 m.w.N.; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, Anhang zu § 50 Rz. 53 m.w.N.).
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Senat wendet auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG die sog. Hamburger Formel an, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zzgl. eines Bruchteils von 25 % des - abzgl. des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. LG Hamburg, ZMR 2009, 71). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben dem in der Streitwertbeschwerde vom 23.4.2010 Rechnung getragen und zutreffend ein Interesse in Höhe eines Betrages von EUR 4.951,69 ermittelt. Davon 50 % ergeben EUR 2.475,85. Da die Darstellung der Entwicklung der Instandsetzungsrücklage aus formalen Gründen zu beanstanden ist, rechtfertigt sich eine weitere Reduzierung um 50 % auf EUR 1.237,92.
Die vom LG zur Begründung seiner Auffassung, vorliegend von der Anwendung der sog. Hamburger Formel insgesamt abzusehen, herangezogene Kommentierung bei Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., Rz. 38 und 42 ist nicht einschlägig; maßgebend ist insoweit allein die Rz. 20. Danach ist es bei formalen Mängeln aber durchaus angebracht, eine weitere Reduzierung um 50 % vorzunehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 2590573 |
ZMR 2010, 873 |
ZWE 2011, 94 |
MietRB 2011, 215 |